Mit dem Gesetz zur umfassenden Verfolgung der organisierten Steuerhinterziehung hat der Gesetzgeber eine Änderung der zentralen Strafvorschrift des § 370 AO vorgesehen. Die Voraussetzungen für eine bandenmäßige Steuerhinterziehung sollen wesentlich herabgesenkt werden. Dies hält weitreichende Folgen bereit.