Der 1. Strafsenat des BGH hat in einem jüngst veröffentlichten Beschluss vom 28.07.2021 entschieden, dass der Straftatbestand der Bestechung im geschäftlichen Verkehr dann nicht einschlägig ist, wenn die Anteilseigner des Unternehmens, dem der Bestochene angehört, mit der Zuwendung einverstanden sind.