Das Verbot der Bestechung im geschäftlichen Verkehr kennt in seiner jeweiligen Nr. 2 die sog. Pflichtverletzungsvariante, der seit jeher ein nur geringer praktischer Anwendungsbereich attestiert wird. Nun hat der BGH über einen Sachverhalt entschieden, der § 299 Abs. 2 Nr. 2 StGB wohl unterfallen würde – hätte er sich nach 2015 ereignet.