KRAFT. Kompetenzen

Wir konzentrieren uns.

Und kennen uns aus.

Als Boutiquekanzlei zeichnet uns ein hohes Maß an Spezialisierung aus. Wir machen nicht alles. Aber was wir machen, beherrschen wir. Erfahren Sie hier, auf welche Gebiete wir seit jeher den Fokus unserer Expertise und täglichen Arbeit legen.

Unter dem Begriff des allgemeinen Strafrechts versteht man sämtliche Tatbestände des Strafgesetzbuchs, die in einer gewissen Häufigkeit auftreten. Dies umfasst etwa

 

  • zahlreiche Eigentums- und Vermögensdelikte (z.B. Betrug, Subventionsbetrug, Untreue oder Diebstahl),
  • Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr (z.B. Unfallflucht, fahrlässige Körperverletzung oder Tötung, Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr oder Trunkenheit im Verkehr),
  • Rechtspflegedelikte (z.B. Aussagedelikte, Falsche Verdächtigung oder Strafvereitelung),
  • Urkundsdelikte (z.B. Urkundenfälschung) oder
  • Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit sowie Leib und Leben (z.B. Körperverletzung, auch im Zusammenhang mit Vollstreckungsbeamten sowie im Amt, oder Tötungsdelikte).

Als Strafverteidiger aus Überzeugung verteidigen wir Sie in allen Verfahrensabschnitten sowie Instanzen gegen den Vorwurf der Verwirklichung von Tatbeständen aus dem allgemeinen Strafrecht. Vertrauen Sie unserer Erfahrung.

Das Rechtsgebiet umfasst sämtliches Fehlverhalten mit unmittelbarem Bezug zur Arbeitsstelle und ist daher in höchstem Maße interdisziplinär. Es wird maßgeblich durch arbeits-, sozialversicherungs-, abgaben-, und steuerrechtliche Fragestellungen geprägt und inkludiert beispielsweise die Straftatbestände der Nichtabführung von Sozialversicherungsanteilen (§ 266a StGB), der Steuerhinterziehung (§ 370 AO), der illegalen Arbeitnehmerüberlassung sowie Delikte im Zusammenhang mit Schwarzarbeit und Scheinselbständigkeit von Arbeitnehmern. Auch die Prüfung illegaler Arbeitnehmerübersendung und die Unterschreitung des gesetzlich vorgesehenen Mindestlohns stehen regelmäßig im Fokus der Ermittlungsbehörden.

 

Gegenstand zahlreicher Ermittlungsverfahren bilden auch Arbeitsunfälle. Insbesondere bei gefahrgeneigter Arbeit spielt die fahrlässige Verwirklichung der Körperverletzungs-, Tötungs- oder Brandstiftungstatbestände eine große Rolle und wirft regelmäßig Fragen nach der Einhaltung von relevanten Sicherheitsvorschriften auf.

 

In den entsprechenden Verfahren wird regelmäßig auch das Organisationsverschulden der Leitungsebene mit den entsprechenden ordnungsrechtlichen Konsequenzen (§§ 30, 130 OWiG) überprüft.

 

Wir verfügen über umfangreiche Kenntnisse auf diesem Gebiet und nehmen Sie vor Staatsanwaltschaften und Zollbehörden in Schutz.

Die strafrechtliche Haftung im Medizinwesen ist vielseitig: So schwebt über der Tätigkeit von Ärzten und Klinikverantwortlichen stets das Risiko der fahrlässigen Tötung oder Körperverletzung. Hinzu treten spezifische Fragen des Arzneimittel- sowie Betäubungsmittelrechts. Mit dem Abrechnungsbetrug, der Bestechung bzw. Bestechlichkeit im Gesundheitswesen sowie den Straftatbeständen rund um Gesundheitszeugnisse birgt das Rechtsgebiet auch spezielle strafrechtliche Risiken.

 

Strafrechtliche Ermittlungen führen regelmäßig zu berufsrechtlichen Verfahren etwa vor der Ärzte- oder Apothekerkammer. Hier droht im worst case der Verlust der Approbation.

 

Wir vertreten Sie vor den Ermittlungsbehörden und nehmen Ihre Rechte im jeweiligen Kammerverfahren wahr.

Strafverfahren gegen Angehörige der freien Berufe (z.B. Ärzte, Apotheker, Notare, Ingenieure, Architekten, Psychologen, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) ziehen regelmäßig berufsrechtliche Verfahren nach sich. Aber auch unabhängig von strafrechtlichen Vorwürfen kann es  zu Verfahren der jeweiligen Kammern wegen des Vorwurfs berufsrechtlicher Verstöße kommen. Dann drohen den Betroffenen meist einschneidende Konsequenzen: von einer bloßen Verwarnung über ein Bußgeld bis hin zu einem vollständigen Berufsverbot.

 

Wir verfügen über langjährige Erfahrung in der Verteidigung von Berufsträgern in berufsrechtlichen Verfahren. Zugleich können wir auf ein großes Netzwerk an Experten in dem jeweiligen Fachgebiet zurückgreifen, die uns dabei unterstützen berufsrechtliche Konsequenzen möglichst abzuwehren und finanzielle Forderungen in diesem Zusammenhang abzuwenden.

Straf- und Bußgeldverfahren können einem Unternehmen teuer zu stehen kommen: Sie belasten die Liquidität, kosten Reputation und wertvolle Zeit. Vorausschauende Verteidigung beginnt daher bereits außerhalb konkreter Krisensituationen.

Criminal Compliance-Maßnahmen haben zum Ziel, straf- und ordnungsrechtliche Risiken im Vorfeld zu identifizieren und präventiv richtig zu handeln bevor es zu spät. Der Realisierung dieser Risiken kann organisatorisch und systematisch begegnet werden. Der Aufbau von Criminal Compliance-Programmen hilft dabei.

Dabei gibt es kein „Schema F“. Zu Beginn steht eine individuelle Analyse der Gesamtumstände im Unternehmen. Jeder Betrieb und jede Branche halten dabei ihre eigenen Herausforderungen und Gefahren bereit. Darauf aufbauend, beinhaltet ein Criminal Compliance-Programm maßgeschneiderte Lösungen für die Situation des jeweiligen Unternehmens in Form von:

  • Leitfäden, Richtlinien und Kodizes
  • Mitarbeiterschulungen
  • Regelmäßigen Audits ohne gegebenen Anlass
  • Internen Ermittlungen bei Verdachtsfällen

Mehrfach ausgezeichnet auf dem Gebiet der Criminal Compliance beraten wir Sie effektiv, individuell und mit Augenmaß.

Die Bedeutung persönlicher Daten wächst rasant. Teilweise als „Rohstoff des 21. Jahrhunderts“ bezeichnet, ruft dieses Rechtsgebiet ein erhöhtes Schutz- und Regelungsbedürfnis hervor, das nicht zuletzt aufgrund der DSGVO in aller Munde ist. Diese Entwicklung ist auch am Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht nicht vorbeigegangen. Die Tatbestände sind umfangreicher geworden und erfordern verstärkt auch eine Kenntnis des Sachrechts.

 

Im Falle eines Verstoßes drohen den Unternehmen empfindliche Sanktionen. Insbesondere die sog. Konzernhaftung kann weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen. Hier drohen Geldbußen in Höhe von bis zu 20 Mio. Euro oder 4 Prozent des gesamten weltweiten Umsatzes des Konzerns.

 

Wir verfügen über jahrelange Erfahrung im Umgang mit den Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden und verteidigen Sie in allen gerichtlichen Instanzen mit der notwendigen Diskretion und dem erforderlichen know-how.

Das StGB verbietet es durch den Tatbestand der Geldwäsche bei Strafe, illegal erlangte Vermögenswerte in den legalen Wirtschafts- und Finanzkreislauf einzuführen. Hierdurch soll insbesondere der organisierten Kriminalität das Handwerk gelegt werden, die sich erfahrungsgemäß mithilfe verschleierter Vermögenswerte finanziert.

 

Neben dem originär strafrechtlichen Einschlag kommt dem Geldwäscherecht auch eine Compliance-Komponente zu, die demselben Ziel untergeordnet ist. So sind zahlreiche potenziell anfällige Branchen etwa von umfassenden Überwachungs- und Meldepflichten betroffen und müssen einen Geldwäschebeauftragten bestellen.

 

Wir verfügen sowohl über den strafrechtlichen als auch den Compliance-Blick, um Sie und Ihr Unternehmen auf diesem Gebiet umfassend und effektiv zu beraten und gegebenenfalls zu verteidigen.

Oftmals bedarf die Klärung einer Rechtsfrage besonderer Sorgfalt und Tiefe. So kann die vorschnelle (falsche) Einschätzung eines strafrechtlichen Risikos weitreichende Folgen für Personen und Unternehmen haben – insbesondere bei der Einführung neuer Geschäftsmodelle oder im Vorfeld einzelner unternehmerischer Entscheidungen. Hier hilft die gutachterliche Bewertung dieser Szenarien.

 

Die Erstellung eines Gutachtens verlangt aktuellste strafrechtliche Kenntnisse, profundes Wissen bezüglich der wissenschaftlichen Herangehensweise sowie den richtigen Blick für die Praxis.

 

Wir verfügen neben unserer jahrzehntelangen Erfahrung, die wir als Rechtsanwälte gewinnen konnten, ebenso über die entsprechende wissenschaftliche Expertise.

Wird ein Unternehmen zahlungsunfähig oder ist es überschuldet, bietet dies auch für den redlichen Unternehmer zahlreiche strafrechtliche Fallstricke. Das Insolvenzstrafrecht umfasst die – bewusst oder unbewusst – im Zusammenhang mit der Insolvenz begangenen Straftaten. Neben der Insolvenzverschleppung sind dies insbesondere der Bankrott, die Steuerhinterziehung, die Untreue, das Vorenthalten von Arbeitsentgelt, die Gläubigerbegünstigung oder die Verletzung von Buchführungs- und Bilanzierungspflichten. 

 

Wir beraten Sie präventiv im Vorfeld einer Krisensituation und verteidigen Sie, wenn es bereits zu der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gekommen ist.

Kommt es in einem Unternehmen zum Verdachtsfall, sind interne Ermittlungen Bestandteil eines angemessenen Risikomanagments. Denn die gebotene Reaktion auf einen Regel- oder Gesetzesverstoß, ist die Aufklärung des Sachverhalts. Dies kann etwa durch strukturierte Befragungen von Mitarbeitern oder die Sichtung interner Dokumente und E-Mails erfolgen. Dabei sind stets auch die Interessen der betroffenen Mitarbeiter zu wahren. Die Durchführung interner Ermittlungen verlangt nicht zuletzt vor diesem Hintergrund erfahrene Profis und eine sichere Kenntnis der Rechtslage.

 

Durch die flächendeckende Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes mit der Pflicht den Hinweisen angemessen nachzugehen, wird die Bedeutung der Internal Investigations in den nächsten Jahren noch einmal zunehmen.

 

Wir verfügen über erhebliche Erfahrung in diesem Bereich. So haben wir bereits bei zahlreichen DAX-Konzernen und internationalen sowie mittelständischen Unternehmen umfangreiche interne Ermittlungen durchgeführt.

Der Kapitalmarkt sowie der Bankensektor sind durch eine strenge Regulierung geprägt, die das Funktionieren des Finanzsystems und der Kapitalmärkte sowie das Vertrauen hierin schützt. Ein Zahnrad in diesem System bildet das Strafrecht, das neben allgemeinen Delikten wie der Untreue, dem Betrug oder der Geldwäsche auch spezielle Straftatbestände bereithält. So steht etwa der Insiderhandel mit Wertpapieren sowie deren Manipulation unter Strafe und auch der Kapitalanlagebetrug bildet einen selbständigen Tatbestand. Überdies stehen marktbeeinflussende Verhaltensweisen wie etwa sog. Ad hoc-Mitteilungen unter regulatorischer Beobachtung und werden durch die Androhung strafrechtlicher Sanktionen begleitet.

 

Entgegen der allgemeinen Rechtslage kennt der Kapitalmarkt teilweise die Pflicht, ein Compliance-System vorzuhalten, und stellt Zuwiderhandlungen gegen die bestehenden Regeln teils sogar unter Strafe.

 

Verfahren aus dem Kapitalmarktstrafrecht bieten zudem regelmäßig die Besonderheit der Involvierung der BaFin.

Als mehrfach ausgezeichnete Wirtschaftsstrafrechtler beraten und verteidigen wir Sie in Fragen des Kapitalmarktstrafrechts. Dabei verfügen wir auch über die notwendige Erfahrung im Umgang etwa mit der BaFin.

Korruption beschreibt das strafbare Ausnutzen einer Machtstellung zur Vorteilsverschaffung. So dürfen etwa Amtsträger im Kontext ihrer Tätigkeit quasi keine Zuwendungen (wie z.B. Geschenke) annehmen, erst recht keine Gegenleistung dafür erhalten, dass sie ihre Dienstpflichten verletzen. Auch Angestellten ist die unlautere Bevorzugung von Dritten im Wettbewerb untersagt. Zunehmend schränkt das Recht auch die Möglichkeit von Parlamentariern ein, Vorteile in Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit anzunehmen. Neben den bei Verstoß drohenden, originär strafrechtlichen Konsequenzen werden Korruptionsverfahren regelmäßig kritisch von der Öffentlichkeit begleitet und bergen für die Betroffenen stets auch erhebliche arbeitsrechtliche Risiken.

 

Korruptive Risiken bilden überdies einen wesentlichen Bestandteil der präventiven Unternehmensberatung. Mitarbeiterschulungen zur Sensibilisierung in Bezug auf die bestehenden Risiken sind notwendiger Bestandteil jedes Compliance-Programms.

Als Experten auf dem Gebiet des Korruptionsstrafrechts mit einer stets aktuellen Kenntnis der Rechtsprechung verteidigen wir Sie, wenn Sie sich dem Vorwurf der Korruption ausgesetzt sehen. Zugleich sind wir in der Lage, die mitunter komplexen rechtlichen Fragen auf klare Handlungsanweisungen herunterzubrechen, um Sie und Ihre Mitarbeiter zur Korruptionsvermeidung effektiv zu schulen.

Die Entprivatisierung des modernen Strafprozesses führt dazu, dass der Geschädigte einer Straftat ohne Weiteres lediglich als Zeuge an dem Verfahren beteiligt ist. Hiervon macht die Möglichkeit zur Nebenklage eine Ausnahme. Wer Verletzter einer bestimmten Straftat ist – u.a. Geschäftsgeheimnisgesetz, Markengesetz, Patentgesetz, Körperverletzung, Freiheitsberaubung – kann sich der Anklage anschließen und genießt in der Folge im Verfahren gewisse Rechte. Er hat etwa das Recht zur Akteneinsicht, Beweisanträge sowie Fragen zu stellen. Zugleich besteht über das sog. Adhäsionsverfahren die Möglichkeit, im Strafprozess Ersatzansprüche geltend zu machen.

 

Als Kenner des Straf- und Strafverfahrensrechts vertreten wir Ihre Nebenklage und nehmen Ihre Rechte als Geschädigter einer Straftat umfassend wahr.

Bestandteil der meisten Compliance-Systeme ist – spätestens seit Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes – ein sog. Hinweisgebersystem. Ein solches erlaubt es Mitarbeitern sowie Dritten, eine Ombudsstelle vertraulich und effektiv auf Regel- und Gesetzesverstöße im Unternehmen hinzuweisen. Die den Hinweis entgegennehmende Ombudsstelle prüft sodann die Verdachtsmeldung und leitet die notwendigen Maßnahmen ein. Hierzu greifen zahlreiche Unternehmen auf externe Ombudsstellen zurück.

 

Wir blicken auf jahrelange Erfahrungen auf dem Gebiet der Compliance zurück und stehen Ihnen als vertrauliche und juristisch kompetente Ombudsstelle zur Verfügung. Bei Eingang einer Verdachtsmeldung leiten wir die erforderlichen Schritte ein, um Schaden von Ihrem Unternehmen abzuwenden.

Es gehört zu den unabdingbaren Garantien eines Rechtsstaats, dass ein ergangenes Strafurteil einer unabhängigen richterlichen Kontrolle zuführbar ist. Anders als das Rechtsmittel der Berufung ist die Revision keine neue Tatsacheninstanz, das Revisionsgericht überprüft ein angefochtenes Urteil ausschließlich auf Rechtsfehler hin. Mit der Revision kann überprüft werden, ob der Tatrichter bei seiner Überzeugungsbildung das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren eingehalten hat, ob das materielle Strafrecht zutreffend angewendet wurde und ob der festgestellte Sachverhalt unvollständig, lückenhaft oder widersprüchlich ist.

 

Die Revision dient zugleich der Vereinheitlichung und Fortentwicklung des Rechts. Tatsächlich existieren zahlreiche ungeklärte Rechtsfragen, die von der Revisionsinstanz auch abweichend von der Auffassung des Tatgerichts zugunsten des Angeklagten entschieden werden können. Die Bearbeitung des Revisionsrechts erfordert daher, stärker noch als andere Tätigkeitsbereiche, eine stets aktuelle Kenntnis des Rechts.

 

Wir sind bereits aus unserem eigenen wissenschaftlichen Anspruch heraus, fachlich stets „am Puls der Zeit“ und arbeiten für Sie mit der erforderlichen Akribie an Ihrer Revisionsschrift.

Der Profisport bietet gleichsam wie der Amateursport spezifische strafrechtliche Risiken. Verletzt sich etwa ein Spieler im Wettkampf, stellt sich nicht selten die Frage nach der strafrechtlichen Haftung. Insbesondere der Profisport ist überdies anfällig für Verstöße gegen das Dopinggesetz, den Sportwettenbetrug oder die Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben. Die strafrechtlichen Verfahren werden nicht selten von verbandsrechtlichen Konsequenzen flankiert.

 

Wir verfügen nicht nur über den Blick auf gleich zwei Profisportstätten von den Kanzleiräumen aus, sondern auch über fundierte Kenntnisse auf dem Gebiet des Sportstrafrechts. Wir vertreten Sie auf diesem Rechtsgebiet in allen strafrechtlichen Instanzen und setzen Ihre Rechte auch vor den betroffenen Verbänden durch.

Das Steuerstrafrecht wird maßgeblich durch das Verbot der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) geprägt. Auch die Wertzeichenfälschung, die Steuerhehlerei oder der Bannbruch fallen aber hierunter.  Dabei gehen Steuerstrafverfahren im Ausgangspunkt regelmäßig mit materiell-steuerrechtliche Fragen einher, für die sich eine enge Zusammenarbeit mit Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern oder Steuerabteilungen empfiehlt. Bereits vor der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens kann so auch die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige bewertet werden.


Wir vertreten Ihre Interessen auch in Steuerstrafverfahren. Mit unserem großen Netzwerk an Steuerberatern und anderen Fachleuten auf dem Gebiet des materiellen Steuerrechts erzielen wir für Sie das bestmögliche Ergebnis.

Mit der Erstattung einer erfolgsversprechenden Strafanzeige gegenüber der Staatsanwaltschaft ist ein Laie naturgemäß häufig überfordert. Verletzter einer Straftat zu werden setzt schließlich nicht voraus, über juristische Kenntnisse oder Erfahrungen auf dem Gebiet des Strafrechts zu verfügen. Solche erfordert die effektive Erstattung einer Strafanzeige jedoch. Die Qualität einer Strafanzeige als Ausgangspunkt des Ermittlungsverfahrens beeinflusst die Qualität und Zügigkeit der erfolgenden Ermittlungen bereits maßgeblich.

 

Wir fertigen gut vorbereitete Strafanzeigen für Sie und begleiten Sie auch während des weiteren Verfahrens. Dabei haben wir etwa bestehende Fristen für Strafanträge selbstverständlich im Blick.

Der Begriff des Umweltstrafrechts vereint Straftaten, die dem Schutz der Umwelt dienen – also Gewässern, Luft und Boden sowie der Pflanzen- und Tierwelt. So kennt das StGB etwa die Verbote der Verunreinigung von Gewässern, Luft und Boden sowie des unsachgemäßen Umgangs mit Abfällen. Daneben halten etwa das Chemikaliengesetz, die Gefahrstoffverordnung, das Pflanzenschutzgesetz oder das Bundesnaturschutzgesetz Tatbestände vor, die dem Schutz der Umwelt dienen. Dabei ist dem Rechtsgebiet ein hoher Bezug zum öffentlichen Umweltrecht mit seinen verwaltungsspezifischen Fragen immanent. Zugleich werden Umweltstrafverfahren regelmäßig von Bußgeldverfahren gegenüber den betroffenen Unternehmen flankiert.

 

Dass dieses Rechtsgebiet in den vergangenen Jahren an praktischer Bedeutung gewonnen hat, zeigt sich nicht zuletzt an der Einrichtung einer Zentralstelle für die Verfolgung von Umweltdelikten für NRW in Dortmund. Damit geht zugleich eine erhebliche Bündelung der Strafverfolgungskompetenzen auf diesem Gebiet einher. Umso wichtiger ist es daher, in der Verteidigung von Umweltdelikten gut aufgestellt zu sein.

 

Wir verteidigen Sie, wenn der Vorwurf der Begehung von Straftaten gegen die Umwelt erhoben wird, in allen gerichtlichen Instanzen. Zugleich vertreten wir Ihr Unternehmen in einem damit zusammenhängenden Bußgeldverfahren.

Ein originäres Unternehmensstrafrecht kennt das deutsche Recht nicht. Mit dem gescheiterten, nach wie vor aber geplanten Verbandssanktionengesetz soll dies in Bälde geändert werden. Bereits jetzt kennt die Rechtsordnung aber Bußgeldtatbestände, die sich unmittelbar an Unternehmen richten. Insbesondere bei Fehlverhalten von Führungskräften drohen den Unternehmen teils erhebliche Bußgelder. Eine unzureichende Organisation, die ein Fehlverhalten aus dem Unternehmen heraus begünstigt hat, kann für die Verhängung eines Bußgelds in Millionenhöhe hinreichend sein.

 

Wir vertreten Ihr Unternehmen in sämtlichen bußgeldrechtlichen Belangen und nehmen Ihre Rechte vor den Behörden und Gerichten wahr.

Das Wettbewerbsrecht beinhaltet das Lauterkeitsrecht sowie das Recht gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die jeweils umfassende Strafvorschriften bereithalten. Das Lauterkeitsrecht beschreibt dabei die Spielregeln fairen wirtschaftlichen Verhaltens und findet seine Ausprägung unter anderem im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, das Markengesetz oder das Geschäftsgeheimnisgesetz. Das sog. Kartellrecht schützt hingegen den freien Leistungswettbewerb als solchen und will bei Strafe verhindern, dass bei Ausschreibungen wettbewerbsbeschränkende Absprachen stattfinden oder im geschäftlichen Verkehr bestochen wird.

 

Verfahren aus dem Bereich des Wettbewerbsstrafrechts weisen regelmäßig die Besonderheit auf, dass sie für eine Eintragung in das Wettbewerbsregister relevant sind. Ein damit einhergehendes Verbot der Teilnahme an Vergabeverfahren kann Unternehmen die Existenz kosten.

 

Wir verteidigen Sie in allen Belangen des Wettbewerbsstrafrechts und haben dabei selbstverständlich auch den Weitblick für die sonstigen Auswirkungen des Verfahrens. Durch das Ergreifen erforderlicher Maßnahmen kann etwa eine existenzbedrohende Eintragung ins Wettbewerbsregister vermieden werden.

Zeuge zu werden bedarf keiner besonderen Voraussetzungen und kann jeden, auch unverhofft treffen – vor der Polizei, der Staatsanwaltschaft, der Steuerfahndung, vor Gericht oder einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss. Abhängig von dem zu bekundenden Sachverhalt sind Nervosität und Unsicherheit, die über eine allgemeine Anspannung hinausgehen, keine Seltenheit. Dabei steht Zeugen das Recht zu, sich von einem Zeugenbeistand zu der Vernehmung begleiten zu lassen. Zeugenbeistände können Unsicherheiten nehmen, für eine strukturierte Befragung sorgen und ggf. bei bestimmten oder allen Fragen ein bestehendes Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht durchsetzen.

 

Wir beraten Sie umfassend über den Aussagegegenstand sowie ggfls. bestehende Zeugnis- und Aussageverweigerungsrechte und begleiten Sie zu Ihrem Vernehmungstermin, um Ihnen Unsicherheiten zu nehmen und Ihre Rechte zu wahren.