Sportwettbetrüger sind als Geschäftsführer ausgeschlossen

31. August 2022

Sportwettbetrüger sind als Geschäftsführer ausgeschlossen

Der Bundesgerichtshof hat sich in einer aktuellen Entscheidung zu den gesetzlichen Ausschlusstatbeständen für Geschäftsführer geäußert. Danach kann auch eine Verurteilung wegen Sportwettbetrugs den Betroffenen von einer Tätigkeit als Geschäftsführer ausschließen.

Bei seiner Bestellung zum Geschäftsführer einer Unternehmergesellschaft hatte der spätere Antragsteller gegenüber dem Registergericht erklärt, dass keine Umstände vorliegen, die ihn von einer Geschäftsführertätigkeit ausschließen würden. Insbesondere sei er innerhalb der letzten fünf Jahre nicht wegen Betrugsdelikten, Untreue oder Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt verurteilt worden. Das Registergericht lehnte seinen Antrag dennoch ab, da sich die Versicherung nicht auf die Straftatbestände des Sportwettbetrugs sowie die Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben erstreckt hatte – tatsächlich war der Antragsteller im maßgeblichen Zeitraum wegen Sportwettbetrugs zu einer Freiheitsstrafe in einschlägiger Höhe verurteilt worden.

Diese ablehnende Entscheidung des Registergerichts wurde nun vom Bundesgerichtshof bestätigt. KRAFT. Rechtsanwälte erläutern die Hintergründe:

§ 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 GmbHG schließt solche Personen von einer Tätigkeit als Geschäftsführer aus, die in den letzten fünf Jahren wegen einer der dort aufgeführten Straftaten verurteilt wurden. Dies betrifft solche Delikte, von deren Verwirklichung nach Auffassung des Gesetzgebers, die fehlende Gewähr einer erforderlichen Zuverlässigkeit ausgeht, namentlich etwa Insolvenzstraftaten, Betrugsdelikte sowie die Delikte der unrichtigen Darstellung. Daneben führt § 6 Abs. 2 GmbHG insbesondere auch die Delikte der „§§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuches“ auf. Der Charakter gerade dieses Verweises war nun Gegenstand einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

Dabei lässt ein unbedarfter Blick ins Gesetz zunächst nicht erkennen, weshalb der Verweis überhaupt Gegenstand einer streitigen Auseinandersetzung sein kann: Der Sportwettbetrug ist in § 265c StGB normiert und liegt damit zweifellos zwischen den §§ 265b und 266a StGB. Die vom Antragsteller vertretene Auffassung erschließt sich jedoch bei einer historischen Betrachtung der Normen: § 6 Abs. 2 S. 2 GmbHG ist samt seines Verweises auf die §§ 265b bis 266a StGB bereits am 1.11.2008 in Kraft getreten und damit zu einer Zeit als der Tatbestand des Sportwettbetrugs noch nicht existierte. § 265c StGB ist erst mehr als acht Jahre später, zum 11.4.2017 in Kraft getreten. Mit anderen Worten: Als der Gesetzgeber den Verweis geschaffen hat, konnte er § 265c StGB ersichtlich noch nicht mitverweisen.

Kern der rechtlichen Auseinandersetzung war also, ob die Verweisung in § 6 Abs. 2 S. 2 GmbHG eine sog. statische Verweisung darstellt, also eine solche, die nur auf die zum Zeitpunkt ihrer Schaffung bestehenden Tatbestände verweist oder ob es sich um eine sog. dynamische Verweisung handelt, die jeweils auf das Gesetz in seiner aktuellen Fassung verweist.

Der Bundesgerichtshof hat diesen – zuletzt auch in den Instanz- sowie Obergerichten bestehenden – Streit nun zugunsten einer dynamischen Verweisung entschieden. Neben dem insoweit eindeutigen Wortlaut spricht hierfür insbesondere, dass der Bundesgesetzgeber bei der Schaffung des § 265c StGB von einer Modifizierung des § 6 GmbHG abgesehen hat – was ihm aufgrund seiner auch für das GmbHG bestehenden Gesetzgebungskompetenz ohne weiteres möglich gewesen wäre. Zudem stellt der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss darauf ab, dass die §§ 265c bis 265e StGB, ebenso wie die §§ 265b, 266, 266a StGB, – jedenfalls auch – das Rechtsgut Vermögen schützen und damit inhaltlich nicht so erheblich voneinander abweichen, dass eine teleologische Reduktion des § 6 GmbHG geboten wäre. Auch vermochten die Karlsruher Richter in einer Lesart als dynamische Verweisung keinen Verstoß gegen die Berufswahlfreiheit (Art. 12 GG) sowie das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG) zu erkennen.

War die Frage in der jüngeren Vergangenheit umstritten, so bietet die Entscheidung nun Rechtssicherheit und ist in der zukünftigen Praxis der strafrechtlichen sowie gesellschaftsrechtlichen Beratung als typische Folge einer strafrechtlichen Verurteilung zu beachten.

Ihre Strafverteidiger von KRAFT. Rechtsanwälte aus Mönchengladbach

Wussten Sie eigentlich, dass… das PhänomenSportwette“ bereits weit älter als zweieinhalb Tausend Jahre ist? Bereits für das Jahr 676 vor Christus ist erstmalig dokumentiert, dass die alten Griechen bei den Olympischen Spielen auf den Ausgang der Wettkämpfe wetteten.

Yvonne Krause
Send this to a friend