Der Bundesgerichtshof hat sich jüngst zur Erfolgszurechnung bei bewusster Selbstgefährdung von Rettungspersonen geäußert: Dem Täter eines fahrlässig herbeigeführten Brand- oder Explosionsgeschehens kann der durch Rettungsmaßnahmen verursachte Tod von Berufsrettern danach zugerechnet werden.