BFH zu Strafverteidigungskosten als Werbungskosten
Der Bundesfinanzhof bestätigt in einer aktuellen Entscheidung ein weiteres Mal, dass Strafverteidigungskosten steuerlich als Werbungskosten geltend gemacht werden können, wenn der strafrechtliche Vorwurf durch berufliches Verhalten veranlasst ist.
Im zu entscheidenden Fall hatte das erstinstanzlich zuständige Finanzgericht Münster die Strafverteidigungskosten eines (faktischen) Geschäftsführers als beruflich veranlasst qualifiziert und in der Folge als Werbungskosten anerkannt. Dieser musste sich in dem zugrundeliegenden Strafverfahren gegen den Vorwurf der Hinterziehung von Lohnsteuer (§ 370 AO) und des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) verteidigen.
Trotz des grundsätzlichen Zusammenhangs mit der beruflichen Tätigkeit, hatte das Finanzamt aber Zweifel an der angenommenen beruflichen Veranlassung der Strafverteidigungskosten, da die angeklagten Scheingeschäfte neben der Erlangung von Bargeld zur Auszahlung von Schwarzgeld auch der Entnahme für private Zwecke dienten. Das FG Münster hatte aber die Revision nicht zugelassen und so wandte sich das Finanzamt mit der Nichtzulassungsbeschwerde an den Bundesfinanzhof – ohne Erfolg. Nach Auffassung der Münchener Richter sind die vom Finanzamt aufgeworfenen Fragen hinreichend durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt und vom FG Münster rechtsfehlerfrei angewandt worden:
Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 1 EstG sind alle Aufwendungen, die durch die Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen veranlasst sind. Eine solche Veranlassung liegt vor, wenn objektiv ein Zusammenhang mit der auf die Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung dieser steuerlich relevanten Tätigkeit gemacht werden. Auch strafbare Handlungen können solche Erwerbsaufwendungen begründen, wenn sie im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit stehen. Dies ist so lange der Fall, wie sie nicht auf privaten, den beruflichen Zusammenhang aufhebenden Umständen beruhen – etwa wenn der Beruf die bloße Gelegenheit zur Straftat verschafft oder das Verhalten von privaten Gründen getragen wird.
Diese Grundsätze hat das FG Münster im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung rechtsfehlerfrei angewandt – ohne dass das Ergebnis dabei zwingend gewesen wäre: Die geltend gemachten Kosten der Strafverteidigung bezogen sich auf die Verkürzung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen. Eine private Mitveranlassung dieser Taten durch den damit verfolgten Zweck der Eigenbereicherung überlagert den beruflichen Bezug nicht. Denn diese ist weder Voraussetzung noch Folge der angeklagten Tatbestände. Eine mögliche private Überlagerung des beruflichen Zusammenhangs muss aber die konkrete Tat betreffen.
Ob Strafverteidigungskosten beruflich veranlasst sind, stellt eine Frage des Einzelfalls dar und ist im Zweifel mit dem Steuerberater zu klären. Dennoch stärkt die Entscheidung die grundsätzliche Anerkennung von beruflich veranlassten Strafverteidigungskosten als Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 1 EStG und ist in der Sache zu begrüßen.
Ihre Strafverteidiger von KRAFT. Rechtsanwälte aus Mönchengladbach
Wussten Sie eigentlich, dass… bereits mehrfach Fußball-Profis versucht haben, ihre Ausgaben für ein Sky-Fußballpaket-Abo als Werbungskosten geltend zu machen? Während ein Zweit-Liga-Spieler etwa damit scheiterte, hatte der Torwarttrainer eines Bundesligisten nach einer Revision zum Bundesfinanzhof mit seinem Vortrag Erfolg. Er konnte nachweisen, das Abo fast ausschließlich beruflich genutzt zu haben – eine Ausnahme, wie der Präsident des Düsseldorfer Finanzgerichts im Anschluss an die Entscheidung betonte.