Über Schnittstellen des Corona-Antigentests mit dem StGB

29. April 2021

Über Schnittstellen des Corona-Antigentests mit dem StGB

„Wer dieses Dokument fälscht oder einen nicht erfolgten Test unrichtig bescheinigt macht sich nach § 267 StGB der Urkundenfälschung strafbar.“ KRAFT. Rechtsanwälte nehmen fehlerhafte Test-Formulare des Landes NRW zum Anlass, über den Unterschied zwischen Urkundenfälschung und schriftlicher Lüge aufzuklären.

Als sich einer unserer Anwälte am heutigen Tage einem Antigentest zum Nachweis des SARS-CoV-2 Virus unterzog, erhielt er kurz darauf das Ergebnis per Mail zugesandt. Die unter Landeswappen ausgestellten Testergebnisse enthalten abschließend die eingangs erwähnte Behauptung. Neben dem fehlenden Komma beinhaltet diese Aussage jedoch auch ein rechtliches Missverständnis, das so manchem Jurastudenten schon das Bestehen der 2.-Semester-Klausur Strafrecht BT gekostet hat.

Die Fälschung eines Testergebnisses eines Antigentests ist zweifellos eine Urkundenfälschung. Eine unrichtige Bescheinigung erfüllt den Tatbestand des § 267 StGB hingegen nicht:

Der Tatbestand der Urkundenfälschung schützt die so genannte „Authentizität der Urkunde“. Das heißt: Jedermann soll darauf vertrauen dürfen, dass die durch eine Urkunde zum Ausdruck kommende Erklärung auch tatsächlich von der Person stammt, die als Aussteller der Urkunde erkennbar ist. Stellt jemand unter Verwendung seines eigenen Namens ein unrichtig negatives Ergebnis aus, mag die getroffene Aussage zwar inhaltlich falsch sein. Es bleibt als bloße schriftliche Lüge dennoch seine eigene Erklärung – und ist als solche keine Urkundenfälschung.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass die unrichtige Bescheinigung eines Antigentests unbedingt straffrei ist, wenngleich die Strafbarkeitsgrenzen sehr eng sind und nur selten vorliegen dürften: Soweit die ausstellende Person im Testzentrum zum sog. Amtsträger bestellt wurde, droht eine Strafbarkeit wegen Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB). Die Verwirklichung der vom StGB vorgesehenen Straftatbestände über unrichtige Gesundheitszeugnisse dürften nur in seltenen Fällen einschlägig sein. Ein Antigentest stellt zwar ein Gesundheitszeugnis dar. Dessen falsche Ausstellung ist jedoch nur für Ärzte und approbierte Mediziner strafbar und dies auch nur, wenn es etwa der Vorlage bei einer Behörde dient, § 278 StGB – bei Tests zum Zwecke der Ausreise oder zur Vermeidung der Quarantäne durchaus aber nicht ausgeschlossen. Spiegelbildlich droht dem ein unrichtiges Gesundheitszeugnis so Verwendenden eine Strafe aus § 279 StGB.

Jedenfalls ein Bußgeld dürfte aber drohen: § 20 Nr. 1 der Corona-Test-und-Quarantäne-Verordnung sieht vor, dass die Erstellung eines Testnachweises, dem keine ordnungsgemäße Testung zugrunde liegt, bußgeldbewehrt ist. § 18 Abs. 2 Nr. 2a Corona-Schutzverordnung NRW sieht eine entsprechende Geldbuße für die Personen vor, die ein unrichtiges Testergebnis verwenden, um von den Privilegien eines negativen Tests zu profitieren.

Ihre Strafverteidiger von KRAFT. Rechtsanwälte aus Mönchengladbach

Wussten Sie eigentlich, dass… für die Antigen-Testungen kleiner Kinder ein so genannter Lollipop-Test entwickelt wurde? Diese Art der Testung ermöglicht es, auch die Jüngeren zu testen, die einen Nachweis etwa in der Nase nicht zulassen würden. Dabei muss der wie ein Lolli geformte Teststreifen einige Zeit im Mund gehalten und gelutscht werden.

Yvonne Krause
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