18. März 2021

Deutliche Ausweitung der Geldwäschestrafbarkeit (§ 261 StGB)

Der Geldwäschetatbestand wurde grundlegend neu gefasst. Neben spezifischen strafrechtlichen Folgen hält die Neufassung auch für die Geldwäsche-Compliance kaum zu unterschätzende Folgen bereit.

Aufgabe des Geldwäschetatbestands (§ 261 StGB) ist es, die Wirkungen von Straftaten zu beseitigen und so die inländische staatliche Rechtspflege zu schützen. Vermögensgegenstände aus Straftaten sollen nicht in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf eingeführt werden. Dabei hatte das Verbot zunächst die Strukturen organisierter Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung im Blick. Später kam der Bereich der schweren Kriminalität hinzu. Dementsprechend konnte tauglicher Gegenstand einer Geldwäsche bislang nur ein solcher sein, der aus einem Verbrechen stammte. Oder aus einem abschließend aufgeführten Katalog von Vergehen, die jedoch bis auf wenige Ausnahmen gewerbsmäßig oder von Banden verwirklicht sein mussten.

Diese Beschränkung auf Katalogtaten fällt nun weg! Vielmehr genügt seit Mitte März 2021, dass der Gegenstand aus einer beliebigen rechtswidrigen Tat herrührt.

Zunächst hieß es noch, dass im Gegenzug zu dieser „all-crimes“-Lösung Täter einer Geldwäsche nur sein könne, wer Vorsatz in Bezug auf die Herkunft des Gegenstands habe. Kurz vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens hat die Schuldform der leichtfertigen Begehungsweise ihren Weg dann doch wieder zurück in den Tatbestand gefunden. In tatsächlicher Hinsicht ist es das Anliegen des Gesetzgebers, Schutzbehauptungen durch die „all-crimes“-Lösung vorzubeugen. So basierten Verteidigungsvorbringen gegenüber dem Vorwurf der Geldwäsche nicht selten auf der Einlassung, man sei zwar von der rechtswidrigen Herkunft des Gegenstands ausgegangen, habe aber nicht das Herrühren gerade aus einer Katalog-Tat billigend in Kauf genommen. Diese originär prozessuale Nachweisproblematik auf eine materielle Ebene zu ziehen liegt bedauerlicherweise im allgemeinen Trend des modernen Gesetzgebers. Von der Reichweite her dürfte er jedoch unter die Kategorie der Kanonen und der Spatzen fallen: Tauglicher Gegenstand für eine Geldwäsche kann nun jeder noch so kleine Diebstahl sein – Voraussetzung ist noch nicht einmal, dass eine Verurteilung wegen des Delikts überhaupt erfolgen kann, etwa mangels Strafantrags bei einem Haus- und Familiendiebstahl.

Weitreichend dürften sich die Folgen auch für die Erfüllung von geldwäscherechtlichen Verpflichtungen im Sinne der Geldwäsche-Compliance gestalten. Die Verpflichteten aus dem Geldwäschegesetz trifft unter anderem die Pflicht, eine Meldung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu machen, wenn vorliegende Tatsachen darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand, der mit einer Geschäftsbeziehung im Zusammenhang steht, aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte. Eine wertmäßige Begrenzung kennt das GwG an dieser Stelle nicht. Diese Meldepflicht wird nun – ohne Änderung des Geldwäschegesetzes als solches – nachhaltig erweitert. Die Geldwäscheleitfäden der Verpflichteten bezogen sich bislang auf Verdachtstatsachen, die auf schwerere Kriminalität hindeuteten. Aufgrund der „all-crimes“-Lösung muss hier eine Anpassung stattfinden, die nun sämtliche, also auch Kleinstkriminalität erfasst.

Abzuwarten bleibt auch, ob die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen auf die zu erwartende Meldeflut vorbereitet ist.

KRAFT. Rechtsanwälte stehen Ihnen bei Fragen rund um die Thematik gerne zur Verfügung.

Wussten Sie eigentlich, dass… der Begriff des Geld-Waschens auf den Mafioso Al Capone zurückgeht? Um die Herkunft seines durch Glücksspiel, Drogenhandel, Prostitution und Alkoholschmuggel erwirtschafteten Vermögens zu verschleiern, investierte Al Capone in Waschsalons. In der Folge prägte er in den späten 20er Jahren des 20. Jahrhunderts den Begriff des „money laundering“ – zu Deutsch: Geldwäsche!

Erik Meurers
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