Registrierungsprozess für das Wettbewerbsregister startet

25. März 2021

Registrierungsprozess für das Wettbewerbsregister startet

Wie das Bundeskartellamt per Pressemitteilung bekannt gegeben hat, nimmt das Wettbewerbsregister mit dem heutigen Tag seinen Betrieb auf. Mitteilende Behörden und öffentliche Auftraggeber können sich ab sofort registrieren.

Die Einführung eines Wettbewerbsregisters verfolgt den Zweck, Korruption und Wirtschaftskriminalität präventiv zu verhindern. Hierzu stellt es Auftraggebern, die ein Vergabeverfahren durchführen, zukünftig Informationen zur Verfügung, die es ihnen ermöglichen, zu prüfen, ob ein Unternehmen wegen begangener Wirtschaftsdelikte von dem Vergabeverfahren auszuschließen ist oder ausgeschlossen werden kann. Kehrseitig werden Strafverfolgungs- und Bußgeldbehörden verpflichtet, dem Bundeskartellamt registerrelevante Entscheidungen mitzuteilen; wo das Wettbewerbsregister geführt wird. Registerrelevante Delikte sind etwa Steuerhinterziehung, Bestechung, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, Betrug und Subventionsbetrug zu Lasten öffentlicher Haushalte sowie Kartellabsprachen. Aber auch Verstöße gegen das Mindestlohngesetz, das Schwarzarbeitsgesetz und das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (um nur einige zu nennen) sind bei entsprechender Ahndung in das Register einzutragen.

Das bundesweite Register geht damit weit über die bislang nur in wenigen Bundesländern (NRW, Bayern, BaWü) bestehenden Korruptionsregister hinaus. Seine Bedeutung für die zahlreichen, von der Vergabe öffentlicher Aufträge lebenden Unternehmen ist kaum zu unterschätzen. Auch ohne Bestehen einer originären, rechtlichen Pflicht zur Implementierung eines Compliance-Systems, wird es damit noch einmal waghalsiger, ohne ein solches auszukommen. So kann ein funktionierendes Compliance-System dabei helfen, eine vorgesehene Eintragung im Wege einer nachgewiesenen sog. Selbstreinigung vollständig abzuwenden – noch bevor sie ihre mitunter existenzgefährdenden Wirkungen entfalten kann.

Für die Praxis der strafrechtlichen Verteidigung bedeutet das Wettbewerbsregister, dass eine folgenreiche Eintragung als Nebenfolge einer Verurteilung, eines Strafbefehls oder eines Bußgeldbescheids zukünftig stets im Blick zu behalten ist. Im Sinne der Unschuldsvermutung ist zu begrüßen, dass der Gesetzgeber den Forderungen aus der Praxis nachgekommen ist und bloße Einstellungen von Strafverfahren aus Opportunitätsgründen (also gegen Geldauflage) nicht für eine Eintragung genügen lässt.

Bis zur Erreichung seiner vollen Funktionsfähigkeit wird jedoch noch einiges an Wasser den sprichwörtlichen Rhein hinuntergelaufen sein: Derzeit finden die Mitteilungs- und Abfragepflichten noch keine Anwendung. Der entsprechende Startschuss wird zu gegebener Zeit vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger gegeben. Mit Beginn der Registrierungsphase ist jedoch der nächste notwendige Schritt in Richtung eines funktionsfähigen Wettbewerbsregister gemacht worden.

Die derzeitige Anlaufphase bietet Unternehmen die notwendige Zeit, ihr Compliance System auf den Start des Registers vorzubereiten. Ein zu langes Zuwarten empfiehlt sich dennoch nicht, denn bereits einen Monat nach der Bekanntmachung sind die Strafverfolgungs- und Bußgeldbehörden zur Mitteilung registerrelevanter Entscheidungen verpflichtet. Mit diesem Zeitpunkt kann das Bundeskartellamt Auftraggebern die Möglichkeit zur Abfrage des Wettbewerbsregisters eröffnen. Weitere sechs Monate später tritt die Abfragepflicht bereits in Kraft.

Wussten Sie eigentlich, dass… es wissenschaftlich nahezu unmöglich ist, Papier mehr als 7-mal in der Mitte zu falten und es daher angesichts 47.500 erwarteter Eintragungen sinnvoll ist, dass das Wettbewerbsregister elektronisch geführt wird?

Ihr Team von KRAFT. Rechtsanwälte

Erik Meurers
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