Die Durchsuchung von Wohn- oder Geschäftsräumen stellt eine standardmäßige Ermittlungsmaßnahme dar, für deren Anordnung nur sehr niederschwellige Anforderungen erfüllt sein müssen. Diese geringen Hürden müssen aber immerhin erfüllt sein – wie das LG Rostock jüngst noch einmal klargestellt hat.