Der JUVE-Verlag zeichnet KRAFT. Rechtsanwälte als eine der besten Kanzleien auf dem Gebiet des Wirtschaftsstrafrechts aus. Dr. Oliver Kraft und Dr. Vivien Veit werden dabei besonders oft empfohlen.
Die bloße Wertlosigkeit einer Sache gewährt Dritten nicht das Recht, diese an sich zu nehmen. Dies gilt sowohl für das sog. Containern als auch für leicht verderbliches Transportgut eines verunfallten LKW – so das OLG Zweibrücken in einer aktuellen Entscheidung.
„The Rising Star Expert Guides“ hat unsere Rechtsanwältin Dr. Vivien Veit als Rising Star im Bereich White Collar Crime („Wirtschaftsstrafrecht“) ausgezeichnet.
Der Einsturz des Kölner Stadtarchivs liegt inzwischen 13 Jahre zurück, die juristische Aufarbeitung dauert aber nach wie vor an. So äußerte sich der BGH in diesem Zusammenhang jüngst noch einmal zu dem Umfang der Sorgfaltspflichten auf Großbaustellen.
Der Bundesgerichtshof hat sich in einer aktuellen Entscheidung zu den Voraussetzungen der Geltendmachung einer unrechtmäßigen Ablehnung eines Richters im Rahmen einer Revision geäußert.
Der Bundesgerichtshof hat sich in einer aktuellen Entscheidung zu den gesetzlichen Ausschlusstatbeständen für Geschäftsführer geäußert. Danach kann auch eine Verurteilung wegen Sportwettbetrugs den Betroffenen von einer Tätigkeit als Geschäftsführer ausschließen.
Deutschland genießt international einen Ruf als Paradies für Geldwäscher. Dem will Christian Lindner durch die Errichtung einer neuen Bundesbehörde entgegentreten.
Der Bundesfinanzhof bestätigt in einer aktuellen Entscheidung ein weiteres Mal, dass Strafverteidigungskosten steuerlich als Werbungskosten geltend gemacht werden können, wenn der strafrechtliche Vorwurf durch berufliches Verhalten veranlasst ist.
Das Bundesverfassungsgericht hat sich in einer viel beachteten Entscheidung zur Einziehung in Cum-Ex-Fällen geäußert: Eine Einziehung unter Anwendung von Art. 316j EGStGB entfaltet danach zwar echte Rückwirkung, steht aber dennoch in Einklang mit dem Grundgesetz.
In unternehmerischen Krisensituationen stellt sich regelmäßig die Frage, wie es so weit kommen konnte. Dabei herrscht in der Nachbetrachtung häufig Einigkeit: das Problem war ab einem bestimmten Punkt absehbar. Warum aber haben die Verantwortlichen nicht rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen ergriffen?