Erweiterung der Strafbarkeit von Korruption bei Mandatsträgern
Der Bundestag hat die Erweiterung der Strafbarkeit von Korruption bei Mandatsträgern beschlossen. Zukünftig soll bereits die „unzulässige Interessenwahrnehmung“ (§ 108f StGB) strafbar sein – ohne dass die Gegenleistung des Mandatsträgers originär das Mandat betrifft.
Die Korruptionsstrafbarkeit von Mandatsträgern ist bislang (ausschließlich) in § 108e StGB normiert. Danach ist es den Mitgliedern der Parlamente verboten, einen Vorteil als Gegenleistung dafür zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen, dass sie bei der Wahrnehmung ihres Mandates eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornehmen. Kehrseitig steht es unter Strafe Mandatsträgern einen solchen Vorteil zu versprechen, anzubieten oder zu gewähren.
Ausweislich des Gesetzeswortlauts ist die Strafbarkeit dabei auf solche Handlungen beschränkt, welche die echte parlamentarische Arbeit betreffen, also das Abstimmverhalten oder die Mitwirkung bei Verhandlungen in Parlaments- oder Fraktionsgremien. Nicht davon umfasst ist hingegen das bloße Berufen auf den Status als Mandatsträger oder Ausnutzen von bestehenden Kontakten bei außerparlamentarischen Betätigungen, etwa um im Interesse Dritter eine Behördenentscheidung zu deren Gunsten zu beeinflussen.
Dieser eingeschränkte Anwendungsbereich des Straftatbestands führte in der sog. Maskenaffäre dazu, dass sich die betroffenen Abgeordneten im Einklang mit der Rechtsordnung verhielten – in der Frühphase der Coronapandemie hatten Abgeordnete der CSU dem Staat Maskengeschäfte vermittelt und dafür hohe Provisionen erhalten. Das insoweit eingeleitete Strafverfahren endete konsequenterweise jeweils mit Freisprüchen der Angeklagten.
Da die Regierungsparteien den Erhalt von Provisionen für die Vermittlung von Geschäften unter Korruptionsgesichtspunkten gleichwohl für strafwürdig erachteten, soll ein neuer Straftatbestand nun Abhilfe schaffen. Gemäß dem am 25.04.2024 beschlossenen neuen Straftatbestand der „Unzulässigen Interessenausübung“ (§ 108f StGB) soll es zukünftig auch strafbar sein, die mit einem Mandat verbundenen Beziehungen und erleichterten Zugangsmöglichkeiten für wirtschaftliche Zwecke eines Vorteilsgebers oder Dritte auszunutzen. Dies gilt kehrseitig auch für den Vorteilsgeber.
Anders als im Rahmen des § 108e StGB soll es für die Verwirklichung des neuen Straftatbestands daher genügen, wenn der Mandatsträger lediglich „während“ des Mandats für den Erhalt eines ungerechtfertigten Vorteils tätig wird. Eine Einschränkung erfährt § 108f StGB jedoch insoweit, als dass nur solche Handlungen beachtlich sein sollen, welche die „für die Rechtsstellung des Mandatsträgers maßgeblichen Vorschriften verletzen“, namentlich etwa das Abgeordnetengesetz.
Der Anwendungsbereich der Korruption bei Amtsträgern fristet ausweislich der Polizeilichen Kriminalstatistik seit vielen Jahren ein Schattendasein in der Praxis der Strafverfolgung. So gab es etwa im Jahr 2022 bundesweit lediglich 5 polizeilich bekannt gewordene Verdachtsfälle in Bezug auf § 108e StGB. Ob sich daran durch die Erweiterung der Strafbarkeit etwas ändern wird, darf bezweifelt werden.
Als Experten auf dem Gebiet der Korruptionsstrafbarkeit stehen wir Ihnen als Verteidiger zur Seite, wenn Ihnen Korruptionsstraftaten vorgeworfen werden. Sei es als Amtsträger, als Angestellter eines Unternehmens oder als Mandatsträger.
Ihre Strafverteidiger von KRAFT. Rechtsanwälte aus Mönchengladbach
Wussten Sie eigentlich, dass… Korruption teilweise als das zweitälteste Gewerbe der Menschheit bezeichnet wird? Dementsprechend ist bereits von Marcus Tullius Cicero (*106 v. Chr.) das Zitat bekannt: „Keine Festung ist so stark, dass Geld sie nicht einnehmen kann.“