BGH: Zur Berücksichtigung der Schadenshöhe beim Subventionsbetrug
Der BGH setzt sich in einer aktuellen Entscheidung mit den Anforderungen an die Schadensbestimmung beim Subventionsbetrug auseinander. Die Ausführungen können dabei nicht überzeugen.
Der Straftatbestand des Betrugs (§ 263 StGB) setzt voraus, dass eine Person eine andere Person über eine Tatsache täuscht, diese daraufhin irrtumsbedingt über ihr Vermögen verfügt und dadurch Vermögensschaden erleidet. Der Straftatbestand des Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) setzt demgegenüber bereits ein, wenn der Täter den Subventionsgeber nur über eine subventionserhebliche Tatsache täuscht. Ob dieser einem Irrtum unterliegt oder es zu einer Auszahlung des Subventionsbetrugs kommt, spielt demgegenüber für die Tatbestandsverwirklichung keine Rolle.
Auch wenn für die Frage des tatbestandlichen Vorliegens eines Subventionsbetrugs der Eintritt eines Vermögensschadens mithin keine Rolle spielt, so kommt ihm als verschuldete Auswirkung der Tat dennoch eine erhebliche Bedeutung im Rahmen der Strafzumessung zu.
Dabei war in der Rechtsprechung bislang anerkannt, dass es für die Höhe des berücksichtigungsfähigen Schadens maßgeblich darauf ankommt, inwieweit der Subventionszweck erreicht wird. Die Höhe des relevanten Schadens soll sich mit anderen Worten nicht pauschal am gesamten ausgezahlten Förderbetrag bemessen, sondern lediglich an dem Anteil der ausgezahlten Summe, die „zuviel“ geleistet wurde.
Gegen diese Rechtsprechung wendet sich der 5. Strafsenat nun in einer aktuellen Entscheidung. Nach dort vertretener Auffassung soll stets der gesamte ausgezahlte Betrag als Schaden anzusehen, eine schadensmindernde Kompensation also nicht möglich sein. Eine Verwendung bereits zugesagter, aber noch nicht ausgezahlter Mittel im Sinne des Subventionszwecks könne schon in zeitlicher Hinsicht zu keiner schadensmindernden Kompensation führen. Zudem stehe die bisherige Rechtsprechung in Widerspruch zur allgemeinen Betrugsdogmatik.
Dies überzeugt nicht: Anders als der Senat anführt, steht die bisherige Rechtsprechung nicht in Widerspruch zu der Betrugsdogmatik, sondern entspricht dieser vielmehr. Dies gilt insbesondere, da bei einer Subvention ausdrücklich kein Gegenleistungsverhältnis existiert (§ 264 Abs. 8 StGB). Gerade dies setzt der 5. Senat aber zur Begründung seiner Auffassung voraus. Insoweit können die für den Betrugstatbestand entwickelten Grundsätze einseitiger Vermögenszuwendungen überzeugend auf den Subventionsbetrug angewendet und zur Begründung der bisherigen Rechtsprechung angeführt werden. Mit diesem Verständnis steht die bisherige Rechtsprechung auch nicht in Widerspruch zur Betrugsdogmatik, sondern entspricht dieser vielmehr – zugunsten der Beschuldigten.
Es bleibt daher zu hoffen, dass sich die angedeutete Abkehr von der bislang ständigen Rechtsprechung durchsetzen wird, wobei unser Rechtsanwalt Dr. Christopher Czimek gemeinsam mit Rechtsanwalt Dr. Lukas Schefer in der aktuellen Ausgabe der NStZ seinen Teil dazu beizutragen versucht. Wer sich vertieft mit den Anforderungen an die Schadensbestimmung beim Subventionsbetrug auseinandersetzen möchte, dem sei daher die Entscheidungsanmerkung in NStZ 2024, S. 488 ff. nahegelegt.
Soweit Sie sich dem Vorwurf des Subventionsbetrugs ausgesetzt sehen, stehen wir Ihnen als Ihre Strafverteidiger zur Seite. Sprechen Sie uns gerne an.
Ihre Strafverteidiger von KRAFT. Rechtsanwälte aus Mönchengladbach
Wussten Sie eigentlich, dass… die polizeilich registrierten Fälle des Subventionsbetrugs mit Beginn der Corona-Pandemie schlagartig um das etwa 24-fache angestiegen sind? Während es im Jahr 2019 nur 318 Fälle gab, standen im Jahr 2020 insgesamt 7.585 Fälle mit einem Gesamtschaden von 151,3 Millionen Euro zu Buche – wenn gleich die polizeiliche Statistik keine Auskunft darüber gibt, ob der Schaden richtig oder mit dem 5. Strafsenat „falsch“ berechnet wurde.