Der BGH konkretisiert in einer aktuellen Entscheidung die Kriterien, unter denen eine zahnärztliche Leistung bei einer Einbindung der Praxis in eine Unternehmensgruppe als in freier Praxis erbracht anzusehen ist – mit erheblichen Konsequenzen (auch) für eine mögliche Strafbarkeit der Beteiligten.