Hauptverhandlungen können oft nicht an nur einem Tag abgeschlossen werden. Sind aber mehrere Verhandlungstage erforderlich, so schreibt das Gesetz vor, wie viel Pause höchstens zwischen zwei Terminen liegen darf. An diese Fristen hatte sich auch das LG Ansbach augenscheinlich gehalten. Dennoch hob der BGH nun ein entsprechendes Urteil auf.