BGH: Subventionserheblichkeit und Scheinhandlung beim Subventionsbetrug

02. April 2024

BGH: Subventionserheblichkeit und Scheinhandlung beim Subventionsbetrug

Der BGH setzt sich in einer aktuellen Entscheidung mit den Anforderungen an den Subventionsbetrug auseinander. Dabei führt er insbesondere zur Subventionserheblichkeit von Tatsachen bei Scheinhandlungen aus.

Der Tatbestand des Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) stellt es unter anderem unter Strafe, im Rahmen der Beantragung einer Subvention falsche Angaben über Tatsachen zu machen, welche für den Subventionsempfänger vorteilhaft sind. Damit stellt der Subventionsbetrug eine erhebliche Vorverlagerung der Strafbarkeit gegenüber dem Tatbestand des Betrugs dar. Denn dieser verlangt über die bloße Täuschungshandlung hinaus eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung sowie den Eintritt eines Vermögensschadens. Gerade auf diese erhebliche Herabsetzung der Voraussetzungen für die Bestrafung eines „Betrugs“ im Zusammenhang mit der Beantragung von Subventionen kam es dem Gesetzgeber bei Schaffung des Subventionsbetrugs im Jahr 1998 auch an.

Nicht zuletzt mit Blick auf diese erhebliche Vorverlagerung der Strafbarkeit gegenüber dem Betrugstatbestand setzt der Gesetzgeber grundsätzlich voraus, dass für die Verwirklichung eines Subventionsbetrugs nur Täuschungen über solche Tatsachen tatbestandlich sein können, die sowohl materiell für die Subventionsgewährung erheblich sind als auch durch den Gesetzgeber oder den Subventionsgeber ausdrücklich als subventionserheblich bezeichnet werden. Der Antragsteller soll auf diese Weise insbesondere vor dem niederschwelligen Tatbestand gewarnt, aber auch über die konkret hierfür relevanten Tatsachen aufgeklärt werden. Denn es sind bei Weitem nicht alle in einem Antrag anzugebenden Tatsachen auch tatsächlich für die Subventionsgewährung erheblich – man denke etwa an die anzugebende Kontoverbindung, welche die bloßen Auszahlungsmodalitäten betrifft.

Das Gesetz kennt aber eine weitere Möglichkeit, wie eine Tatsache subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB werden kann, namentlich wenn einem Gesetz mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden kann, unter welchen Voraussetzungen die Subvention gewährt wird. Dabei kommt dem Subventionsgesetz immer wieder Bedeutung zu und dort insbesondere dem § 4 SubvG, der ein Verbot der Subventionierung von Scheingeschäften und Scheinhandlungen formuliert.

In diesem Zusammenhang hatte der BGH nun über einen Fall zu der Gewährung von Corona-Soforthilfen zu entscheiden.

Dabei äußerte er sich zunächst erfreulich kritisch zu der immer weiter um sich greifenden Praxis, der Bezeichnungspflicht durch einen lediglich pauschalen Verweis auf „sämtliche anzugebenden Tatsachen“ als subventionserheblich nachkommen zu wollen – was von der Rechtsprechung immer großzügiger anerkannt wird. Der erkennende Senat stellt insoweit infrage, ob dieser Rechtsprechung zukünftig weiter zu folgen sein wird. Insoweit kann die Entscheidung die Verteidigung nur dazu ermutigen zukünftig wieder eine klare, unmissverständliche und auf den konkreten Fall bezogene Bezeichnung der Subventionserheblichkeit mittels einer hierauf gestützten Revision einzufordern.

Darüber hinaus – und darauf lag der Schwerpunkt der Entscheidung – konkretisierte der erkennende Senat den Begriff der Scheinhandlung und stellte insbesondere – im Ergebnis überzeugend – heraus, dass eine Scheinhandlung sich nicht in einer bloßen Falschangabe im Subventionsverfahren erschöpfen kann. Vielmehr bedarf es hierfür eines über die Falschangabe hinausgehenden tatsächlichen Akts, der dem Subventionsgeber zur Kenntnis gebracht wird und dazu geeignet ist, den Anschein eines in Wahrheit nichtexistierenden Sachverhalts zu vermitteln. Hierfür genügt etwa eine nur zum Schein erfolgte Anmeldung eines Gewerbes oder eines Firmensitzes sowie die Begründung oder Beibehaltung eines Wohnsitzes oder einer Betriebsstätte, ohne dass dort der tatsächliche Mittelpunkt des Unternehmens liegt.

Mit der nun vorliegenden Entscheidung des BGH setzt sich unser Rechtsanwalt Dr. Christopher Czimek gemeinsam mit Rechtsanwalt Dr. Lukas Schefer in der aktuellen Ausgabe der NStZ auseinander. Wer sich vertieft mit den Anforderungen an die formelle Subventionserheblichkeit und den Gründen gegen die angeführte Rechtsprechung zu lediglich pauschalen Verweisen auf sämtliche anzugebenden Tatsachen sowie dem Begriff der Scheinhandlung auseinandersetzen möchte, dem sei daher die Entscheidungsanmerkung in NStZ 2024, S. 227 ff. nahegelegt.

Soweit Sie sich dem Vorwurf des Subventionsbetrugs ausgesetzt sehen, stehen wir Ihnen als Ihre Strafverteidiger zur Seite. Dabei scheuen wir (erforderlichenfalls) auch nicht den Gang zum Bundesgerichtshof, um eine Änderung der Rechtsprechung zur formellen Subventionserheblichkeit einzufordern. Sprechen Sie uns gerne an.

Ihre Strafverteidiger von KRAFT. Rechtsanwälte aus Mönchengladbach

Wussten Sie eigentlich, dass… der Bund der Steuerzahler unter dem Titel „Das Schwarzbuch“ regelmäßig eine Liste mit Ausgaben der öffentlichen Hand veröffentlicht, die von dem Verein als Verschwendung angesehen werden? Im Jahr 2014 schaffte es unter anderem eine Subventionierung von Hahnensperma in Höhe von insgesamt 480.000,00 € sozusagen als „Vermögensschaden durch den Subventionszweck“ in das Werk – Ziel der Förderung war die Sicherung der genetischen Vielfalt von Hühnern durch Einfrieren des Spermas von 12 Hühnerrassen bei minus 196°C.

Yvonne Krause
Send this to a friend