Der BGH hat in einem jüngst veröffentlichten Beschluss seine ständige Rechtsprechung bestätigt, wonach es einer (vollendeten) Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) nicht entgegensteht, wenn die Finanzbehörde Kenntnis vom wahren Sachverhalt hat.