Verdeckungsabsicht bei Tötung durch Narkosearzt

15. Juli 2026

Verdeckungsabsicht bei Tötung durch Narkosearzt

In einer aktuellen Entscheidung äußert sich der BGH zu den Voraussetzungen des Mordmerkmals der Verdeckungsabsicht im Rahmen einer Tötung von Patienten durch einen Narkosearzt nach einer fehlerhaften Behandlung.

Was war passiert?

Das Verfahren richtete sich gegen einen Anästhesisten, der eine mobile Praxis für ambulante Narkosen in Zahnarztpraxen betrieb und in diesem Zusammenhang jährlich mehrere hunderte Eingriffe bei Kindern und Erwachsenen durchführte. Im September 2021 erkrankten vier seiner Patienten aufgrund seiner fehlerhaften Behandlung an einer Sepsis, in deren Folge einer der Patienten in seiner Anwesenheit verstarb. Die drei weiteren erkrankten Patienten schwebten zwischenzeitlich in Lebensgefahr, konnten nach stationärer Aufnahme in einem Krankenhaus und teilweise mehrwöchiger intensivmedizinischer Behandlung aber gerettet werden.

In keinem der Fälle hatte der Anästhesist seine Patienten bzw. deren Sorgeberechtigte zuvor ordnungsgemäß über die Behandlungsmaßnahme aufgeklärt.

Der Vorwurf nun: Obwohl der Narkosearzt die Symptome eines kritischen Schockzustands jeweils erkannte, leitete er keine Rettungsmaßnahmen ein.

Entscheidung des Landgerichts

Das zuständige Landgericht verurteilte den Angeklagten aufgrund dieses Sachverhalts hinsichtlich des verstorbenen Patienten wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Totschlag durch Unterlassen. Die Taten zum Nachteil der drei weiteren Patienten bewertete das Gericht jeweils als gefährliche Körperverletzung sowie als versuchten Totschlag durch Unterlassen.

Dabei hat es ein Handeln in Verdeckungsabsicht – und damit das Vorliegen eines (versuchten) Mordes – ausdrücklich abgelehnt. So seien das Unterlassen der gebotenen Krankenhauseinweisung sowie der hierbei für möglich erkannte Todeseintritt insbesondere bereits kein taugliches Mittel zur Verdeckung der vorangegangenen Taten oder seiner Fehler. Denn der Verdeckungserfolg sei am ehesten durch Genesung der Patienten möglich gewesen, da er anderenfalls mit der Aufnahme von Ermittlungen rechnen musste. Zudem habe er nach dem Tod des ersten Patienten ohnehin mit Ermittlungen rechnen müssen.

Entscheidung des BGH

Dieser Argumentation zu der Ablehnung eines Handelns in Verdeckungsabsicht ist der BGH in der vorliegenden Entscheidung entgegengetreten.

Wenn der Verdeckungserfolg am ehesten durch Genesung der Patienten möglich gewesen wäre, erschließt sich nach Auffassung der Karlsruher Richter nicht, weshalb dann gerade die Maßnahme, die am wahrscheinlichsten zu einer Genesung führen würde – die Krankenhauseinweisung – gerade unterlassen worden sei.

Zudem habe das Landgericht nicht hinreichend gewürdigt, dass gegen den Anästhesisten bereits ein noch nicht rechtskräftiger Strafbefehl erlassen worden sei, so dass er auch vor diesem Hintergrund kein Interesse an dem möglichen Nachweis weiterer Fehler gehabt haben könnte.

Spätestens nach dem Versterben des ersten Patienten – und damit relevant für das Unterlassen zulasten der drei weiteren Patienten – sei dem Angeklagten zudem die Schwere seiner Behandlungsfehler bewusst gewesen, so dass vom Landgericht zu erörtern gewesen wäre, weshalb der Anästhesist die weiteren drei Patienten gerade hinhielt – wenn nicht aus Verdeckungsabsicht.

Nicht zuletzt habe das Landgericht auch nicht hinreichend in den Blick genommen, dass es dem Anästhesisten auch um die Vermeidung außerstrafrechtlicher Folgen gegangen sein könne, wie etwa den Entzug seiner Approbation.

Mit dieser sogenannten „Segelanweisung“ muss das Landgericht nun erneut über den Sachverhalt befinden.

Entscheidungsanmerkung in der medstra

Mit der vorliegenden Entscheidung setzt der BGH seine bisher zur Reichweite vorsätzlicher Tötungsdelikte im Arztstrafrecht und die Anforderungen an die Annahme der Verdeckungsabsicht ergangene Rechtsprechung konsequent fort. Dennoch ist diese durchaus kritikwürdig.

So ist insbesondere (objektiv) anzuerkennen, dass ein Versterben des Patienten regelmäßig zu einer Obduktion führt und damit das Entdeckungsrisiko deutlich erhöht. In der Folge fehlt es an einem nachvollziehbaren Zusammenhang zwischen Mittel (Tötung) und Zweck (Verdeckung). Wenn gleich die Verdeckungsabsicht allein subjektiv zu bestimmen ist, wird regelmäßig davon auszugehen sein, dass ein Arzt die üblichen Abläufe bei einem tödlichen Verlauf und die damit einhergehenden Aufklärungsmechanismen zutreffend einschätzt. Etwas anderes kann nach zutreffender Auffassung allein dann gelten, wenn besondere Umstände vorliegen, die auf eine hiervon abweichende Vorstellungswelt schließen lassen.

Wer sich vertieft mit den vorstehenden Themen auseinandersetzen möchte, dem sei die Entscheidungsanmerkung unserer Rechtsanwälte Dr. Christopher Czimek und Dr. Luis Kemter in der aktuellen Ausgabe der medizinstrafrechtlichen Fachzeitschrift medstra empfohlen.

Die Verteidigung

Ihnen wird ein Tötungsdelikt vorgeworfen? Sie möchten Ihr Fehlermanagement und Notfallprotokoll unter strafrechtlichen Gesichtsunkten einer Prüfung unterziehen? Mit unserer Erfahrung und unserer fachlichen Expertise stehen wir Ihnen zur Seite. Sprechen Sie uns gerne an!

Ihre Strafverteidiger von KRAFT. Rechtsanwälte aus Mönchengladbach

Wussten Sie eigentlich, dass… die erste größere Operation unter Narkose bereits im 19. Jahrhundert, am 16. Oktober 1846 durch den Zahnarzt William Thomas Morton durchgeführt wurde? Einen entscheidenden Schub erhielt die sich zu diesem Zeitpunkt noch in den Anfängen befindliche Anästhesie dann rund zehn Jahre später: als die englische Königin Victoria sich bei der Geburt ihres achten Kindes 1856 für eine Entbindung unter Narkose entscheidet.

Yvonne Krause
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