BGH: Wann wird ärztliches Handeln zur heimtückischen Tötung?

13. Juli 2026

BGH: Wann wird ärztliches Handeln zur heimtückischen Tötung?

In einer aktuellen Entscheidung befasst der BGH sich mit der Frage, welchen Einfluss die Anwesenheit und Mitwirkung von Pflegekräften auf die strafrechtliche Bewertung der Tötungshandlung eines Arztes haben kann.

Was war passiert?

Der angeklagte Arzt arbeitete auf einer kardiologischen Intensivstation. Dort behandelte er unter anderem zwei schwerkranke und bewusstlose Patienten, bei denen nach mehreren erfolglosen Behandlungsversuchen keine realistische Aussicht mehr darauf bestand, dass eine weitere Behandlung ihre Erkrankungen heilen oder ihren Gesundheitszustand wesentlich verbessern könnte. Vor diesem Hintergrund wurde die Behandlung auf eine rein palliative Begleitung umgestellt. Die Behandlung diente mithin nicht mehr der Heilung der Patienten, sondern allein der Linderung von Beschwerden und damit einer möglichst würdevollen Begleitung am Lebensende.

Der Arzt wollte den Sterbeprozess aus Mitgefühl gegenüber den Patienten sowie deren Angehörigen jedoch nicht seinem natürlichen Verlauf überlassen. Vielmehr entschied er sich dafür, den Tod früher herbeizuführen. Dazu ließ er den Patienten jeweils eine hohe Dosis eines Narkosemittels verabreichen. In einem der Fälle erfolgte dies durch eine angewiesene Pflegekraft. Im anderen Fall verabreichte der Arzt das Narkosemittel in Anwesenheit einer Pflegekraft selbst. Beide Patienten erlitten infolge der Gabe des Narkosemittels innerhalb weniger Minuten einen Herzstillstand und verstarben.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hielten die anwesenden Pflegekräfte die Verabreichung der hohen Medikamentendosis zwar für medizinisch fragwürdig. Gleichzeitig sollen sie jedoch darauf vertraut haben, dass das Vorgehen des Arztes medizinisch gerechtfertigt sei.

Das Landgericht – und anschließend der BGH – hatten sich nunmehr mit der Frage auseinanderzusetzen, welchen Einfluss die Anwesenheit und Mitwirkung der Pflegekräfte sowie deren Vorstellungsbild auf die strafrechtliche Bewertung der Tötungshandlungen durch den Arzt haben kann. Im Fokus der Auseinandersetzung stand dabei das Mordmerkmal der Heimtücke und insbesondere die Frage, inwieweit die Pflegekräfte hier als sogenannte schutzbereite Dritte arglos oder argwöhnisch waren.

Zur rechtlichen Einordnung von vorsätzlichen Tötungshandlungen

Das deutsche Strafrecht unterscheidet maßgeblich zwei Arten der vorsätzlichen Tötung: Totschlag und Mord. Während der Totschlag lediglich die vorsätzliche Tötung einer anderen Person voraussetzt, wird ein solcher zum Mord, wenn der Täter darüber hinaus ein sogenanntes Mordmerkmal verwirklicht. Ob „nur“ ein Totschlag oder sogar ein Mord vorliegt, hat dabei für den Täter ganz erhebliche praktische Auswirkungen: Während der Totschlag „nur“ mit einer Freiheitsstrafe zwischen fünf und fünfzehn Jahren bestraft wird, ist ein Mord mit lebenslanger Freiheiststrafe zu ahnden.

Die Mordmerkmale sind in § 211 StGB abschließend aufgeführt und umfassen unter anderem eine heimtückische Begehungsweise der Tötung. Heimtücke liegt vor, wenn das Opfer bei der Tötung arg- und wehrlos ist und der Täter dies zur Tötung ausnutzt. Ein Mensch ist arglos, wenn er keinen Angriff auf sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit erwartet. Wehrlosigkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn er sich infolge seiner Arglosigkeit nicht oder nur eingeschränkt gegen den Angriff verteidigen kann.

Sofern ein Mensch infolge seines Zustands – wie hier aufgrund der Bewusstlosigkeit – nicht arglos sein kann, kann für die Annahme von Argwohn bzw. Arglosigkeit ausnahmsweise auch auf eine andere als die getötete Person abgestellt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Person als sogenannte „schutzbereite Dritte“ den Schutz des Opfers übernommen hat und im Zeitpunkt der Tat tatsächlich wahrnimmt oder nur deshalb nicht wahrnimmt, weil sie dem Täter vertraut.

Die Entscheidung des Landgerichts

In diesem Zusammenhang hat das Landgericht zunächst festgestellt, dass die Pflegekräfte, die sich zeitgleich mit dem Arzt im Patientenzimmer befanden, als schutzbereite Dritte anzusehen sind.

Dennoch lehnte es eine heimtückische Begehung der Tötung im Ergebnis ab. Denn der Arzt habe in beiden Fällen „in aller Offenheit“ gehandelt und die Verabreichung der tödlichen Menge des Narkosemittels nicht durch eine Täuschung oder Ablenkung verdeckt. Daher sei davon auszugehen, dass die anwesenden Pflegekräfte mit einem Angriff auf das Leben der Patienten rechneten und deshalb nicht arglos gewesen seien. Aus diesem Grund verurteilte das Landgericht den Arzt „lediglich“ wegen Totschlags.

Hiergegen wandte sich die Staatsanwaltschaft (erfolgreich) mit der Revision:

Die Entscheidung des BGH

Der BGH hob das Urteil des Landgerichts auf und entschied, dass die Annahme eines heimtückischen Mordes mit der bisherigen Begründung nicht ausgeschlossen werden könne. Insbesondere sei ein Widerspruch in der Argumentation des Landgerichts zu erkennen:

So habe das Gericht einerseits festgestellt, dass die anwesenden Pflegekräfte davon ausgingen, der Arzt handele medizinisch gerechtfertigt. Sofern diese Annahme tatsächlich zuträfe, hätten sie erwarten müssen, dass die Behandlung lediglich der Linderung von Beschwerden während des Sterbeprozesses diene. Denn eine palliative Behandlung darf zwar unter weiteren Voraussetzungen im Einzelfall dazu führen, dass sich das Leben des Patienten unbeabsichtigt verkürzt. Sie darf aber gerade nicht darauf abzielen, den Tod aktiv und bewusst herbeizuführen.

Andererseits habe das Landgericht aber angenommen, ein heimtückischer Mord scheide aus, weil die Pflegekräfte gerade nicht arglos gewesen seien. Dann müssten die Pflegekräfte aber mit einem erheblichen Angriff auf die körperliche Unversehrtheit der Patienten gerechnet haben.

Mit anderen Worten: Wer erkennt, dass ein Arzt den Tod eines Patienten vorsätzlich herbeiführt, kann nicht gleichzeitig annehmen, dass dessen Vorgehen medizinisch gerechtfertigt ist. Während im ersten Fall von Argwohn auszugehen ist, spricht die Annahme einer medizinischen Rechtfertigung der Behandlung gerade dafür, dass kein Angriff auf das Leben des Patienten erwartet wird.

Das Landgericht muss den Fall deshalb erneut verhandeln. Dabei wird es insbesondere zu klären haben, welche Vorstellungen die einzelnen Pflegekräfte tatsächlich hatten: Vertrauten sie darauf, dass der Arzt medizinisch gerechtfertigt handelte, oder erkannten sie, dass er den Tod der Patienten bewusst herbeiführen wollte?

Einordnung der Entscheidung

Die Entscheidung verdeutlicht erneut, dass das Mordmerkmal der Heimtücke bei der Verteidigung von Tötungen in Zusammenhang mit medizinischen Behandlungssituationen eine kaum zu unterschätzende Rolle spielen kann. Gerade wenn Patienten sich nicht selbst schützen können, kommt es für die Annahme des Mordmerkmals darauf an, welche Vorstellung die Personen hatten, die ihre Interessen wahrnehmen und sie vor Gefahren schützen sollten. Das können sowohl Angehörige, Pflegekräfte aber auch andere Ärzte sein.

Die Verteidigung

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Ihre Strafverteidiger von KRAFT. Rechtsanwälte aus Mönchengladbach

Wussten Sie eigentlich, dass… die Unterscheidung zwischen Mord und Totschlag mit einzelnen Mordmerkmalen, wie sie das deutsche Strafgesetzbuch kennt, international keineswegs selbstverständlich ist? Zwar wird auch in vielen anderen Rechtsordnungen der Grad der Verwerflichkeit einer Tötung abgestuft. Häufig erfolgt diese aber, anders als bei uns, anhand des Vorsatzes oder der Planung der Tötung – was über Filme und Literatur erheblich zu der verbreiteten Fehlvorstellung über das System der Tötungsdelikte beiträgt.

Yvonne Krause
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