Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität: Kommt das Aus für die Selbstanzeige?

22. Juli 2026

Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität: Kommt das Aus für die Selbstanzeige?

Die Bundesregierung hat einen 26-Punkte-Plan zur Bekämpfung der Steuer- und Finanzkriminalität vorgelegt. Dieser sieht unter anderem eine weitgehende Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige vor.

Die Selbstanzeige

Wer eine Steuerhinterziehung (§ 370 AO) begeht, kann bislang unter den Voraussetzungen der strafbefreienden Selbstanzeige (§ 371 AO) straffrei bleiben. Diese Möglichkeit einer nachträglichen Straffreiheit stellt dabei eine Besonderheit innerhalb des deutschen Strafrechtssystems dar. Eine vergleichbare Regelung existiert ansonsten lediglich noch im Rahmen der Geldwäsche (§ 261 Abs. 8 StGB) sowie eingeschränkt im Rahmen des Subventionsbetrugs (§ 264 Abs. 6 StGB) und des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a Abs. 6 StGB).

Das Institut der Selbstanzeige folgt dabei vorrangig dem fiskalischen Ziel, dem Staat bislang verheimlichte Steuerquellen zu erschließen und so das staatliche Steueraufkommen zu mehren. Hierfür stellt der Staat seinen Strafanspruch zurück und honoriert die Rückkehr in die Steuerehrlichkeit mit Straffreiheit. Auf diese Weise soll zugleich ein Anreiz zur Selbstanzeige geschaffen werden.

Die Pläne der Bundesregierung

Nun steht dieses Instrument der strafbefreienden Selbstanzeige auf dem politischen Prüfstand. Die Bundesregierung hat angekündigt, die strafbefreiende Selbstanzeige in ihrer heutigen Form abschaffen zu wollen. Konkret heißt es im 26-Punkte-Plan:

„Deshalb schaffen wir die Straffreiheit bei Selbstanzeigen in ihrer heutigen Form ab: Wer Steuern hinterzieht, muss mit Konsequenzen rechnen – die bisherige Regelung setzt falsche Anreize. Kriminelle dürfen sich nicht mehr so einfach freikaufen können.“

Voraussetzungen einer Selbstanzeige

Sowohl in der öffentlichen Diskussion als auch in dem Aktionsplan entsteht der Eindruck, eine Selbstanzeige sei stets ein unkomplizierter Weg, einer Bestrafung zu entgehen, sich mit anderen Worten ohne Weiteres „freizukaufen“. Tatsächlich ist die Wirksamkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige aber bereits heute an enge Voraussetzungen geknüpft.

So sieht § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO etwa vor, dass eine strafbefreiende Selbstanzeige ausgeschlossen ist, wenn die Tat bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder damit rechnen musste. In diesem Zusammenhang ist auch die Regelung in § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a AO anzuführen, wonach eine Selbstanzeige in Ansehung einer bekanntgegebenen Außenprüfung ebenfalls ausgeschlossen ist. Mit anderen Worten: Die Selbstanzeige ermöglicht keine Straffreiheit mehr, wenn der Staat dem Täter bereits auf die Schliche gekommen ist oder dies unmittelbar zu erwarten ist.

Die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige scheidet zudem aus, wenn die verkürzte Steuer je Tat einen Betrag von 25.000 € übersteigt (§ 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AO). Auch in den besonders schweren Fällen einer Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 bis 6 AO) – dies betrifft etwa die bandenmäßige Umsatz- oder Verbrauchssteuerhinterziehung, Steuerhinterziehung unter Verwendung von Drittstaatengesellschaften oder eine fortgesetzte Steuerhinterziehung unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege – ist eine wirksame Selbstanzeige ausgeschlossen (§ 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AO).

Voraussetzung einer wirksamen Selbstanzeige ist ferner, dass die verkürzte Steuer nebst Zinsen innerhalb einer angemessenen Frist nachgezahlt werden. Dies ist insbesondere insoweit erwähnenswert, als dass es sich bei der Steuerhinterziehung um ein bloßes Erklärungsdelikt handelt.

Die strafbefreiende Selbstanzeige setzt regelmäßig zudem eine umfassende Korrektur aller unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart (z.B. Einkommenssteuer, Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer etc.) voraus, mindestens aber der letzten zehn Kalenderjahre, sog. Gebot der Vollständigkeit. Ist die Selbstanzeige insoweit unvollständig, so entfällt deren strafbefreiende Wirkung.

Kritik an der geplanten Abschaffung

Angesichts der skizzierten Anforderungen an eine Selbstanzeige erscheint es jedenfalls zweifelhaft, wenn es im Aktionsplan der Bundesregierung heißt, Kriminelle könnten sich nach der derzeitigen Rechtslage einfach so freikaufen. Dementsprechend stößt die Initiative auf erhebliche und berechtigte Kritik aus den Reihen der Steuerstrafrechtler.

Neben einer Verkennung der bereits heute sehr eingeschränkten Möglichkeiten einer Selbstanzeige, richtet sich die Kritik insbesondere auch an die Wirkung der vorgesehenen Änderungen. Denn eine Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige in ihrer heutigen Form wird letztlich nicht zu mehr Steuerehrlichkeit führen, sondern dazu, dass steuerliches Fehlverhalten seltener offenbart und entsprechend auch seltener nachversteuert wird – mit der Konsequenz eines entsprechenden Ausbleibens des Steueraufkommens.

Nicht zuletzt liegt dem Ansatz ein schwarz-weiß-Denken zugrunde, welches die Realität des teils komplexen materiellen Steuerrechts nicht hinreichend abbildet. So kommt es etwa in Unternehmen nicht selten vor, dass Fehler in der steuerlichen Behandlung eines Sachverhalts erst Jahre später entdeckt werden, etwa im Rahmen interner Untersuchungen, bei Compliance-Audits oder durch neue Mitarbeiter. Die Selbstanzeige bietet bislang einen rechtlich geregelten Weg, solche Sachverhalte zu bereinigen, auch mit Blick auf eine (bedingt vorsätzlich mögliche) Steuerhinterziehung. Würde diese Möglichkeit entfallen, könnten die steuerstrafrechtlichen Risiken für Unternehmen und ihre Verantwortlichen deutlich steigen.

Weitere geplante Maßnahmen der Bundesregierung

Der Aktionsplan sieht neben der Beschränkung der Selbstanzeige zahlreiche weitere Maßnahmen vor. Dies betrifft etwa

– den Ausbau der Instrumente zur Ermittlung und Sicherstellung von Vermögen von verdächtiger unbekannter Herkunft,

– die Errichtung eines öffentlichen Registers für Unternehmen, die wegen schweren Steuerstraftaten sanktioniert wurden („naming and shaming“)

– eine Ausweitung der Aufbewahrungspflicht für Belege von 8 bzw. 10 auf 15 Jahre,

– eine Auswertung von Steuerdaten mithilfe Künstlicher Intelligenz,

– die Errichtung eines gemeinsamen Zentrums gegen Steuer- und Finanzkriminalität beim Zoll,

– die Einführung einer Registrierkassenpflicht,

– eine Verschärfung der Strafandrohung bei besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung auf eine Mindeststrafe von einem Jahr bis zu einer Höchststrafe von 15 Jahren Freiheitsstrafe

Wie geht es weiter?

Derzeit liegt ausschließlich der Aktionsplan der Bundesregierung vor. Ob, wie und wann die geplanten Maßnahmen umgesetzt und insbesondere die strafbefreiende Selbstanzeige abgeschafft oder jedenfalls eingeschränkt wird, bleibt abzuwarten. Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung gilt die derzeitige Rechtslage jedenfalls unverändert fort. Gleichwohl sollten Unternehmen und Privatpersonen die weitere Entwicklung aufmerksam verfolgen.

Die Verteidigung

Sie sind mit steuerrechtlichen Vorwürfen konfrontiert oder denken über eine strafbefreiende Selbstanzeige nach? Wir verteidigen und beraten Sie bundesweit im Steuerstrafrecht. Sprechen Sie uns gerne an.

Ihre Strafverteidiger von KRAFT. Rechtsanwälte aus Mönchengladbach

Wussten Sie eigentlich, dass… zu Beginn des 18. Jahrhundert in Preußen die sogenannte Perückensteuer erhoben wurde? Für jede in der Öffentlichkeit getragene Perücke mussten danach drei Taler entrichtet werden. Die Kontrolle wurde von dem Königlichen Perückeninspektor und seinen Unterinspektoren ausgeübt, die auch auf offener Straße den künstlichen Haarschopf abnehmen konnten und den Stempel prüfen durften, der jeweils nach Bezahlung der drei Taler an der Perücke angebracht wurde. Selbstanzeigen waren zu dieser Zeit noch nicht vorgesehen.

Yvonne Krause
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