#MeToo am Arbeitsplatz

04. Dezember 2023

#MeToo am Arbeitsplatz

Unter dem Stichwort #MeToo sind in den vergangenen Jahren zahlreiche Fälle sexueller Belästigung in den Mittelpunkt der öffentlichen Wahrnehmung gerückt. In der aktuellen Ausgabe des Magazins „Mittelstand.“ informiert unsere Rechtsanwältin Frau Dr. Vivien Veit zu dem Umgang mit MeToo-Verdachtsfällen in Unternehmen.

Zahlreiche medienträchtige Fälle haben in den vergangenen Jahren dazu beigetragen, dass das Thema sexueller Übergriffe in der öffentlichen Wahrnehmung eine gesteigerte Sensibilität erfahren hat. Mit dieser gesteigerten Sensibilität geht es einher, dass Opfer solcher Taten nun immer häufiger ihre Stimme gegen die Täter erheben, insbesondere auch wenn die Taten im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz stehen. Dieser Effekt wird noch einmal verstärkt durch die niederschwelligen Möglichkeiten zur effektiven Meldung von Missständen durch die, seit Beginn dieses Jahres weitestgehend verpflichtenden, Hinweisgebersysteme.

Dabei können MeToo-Sachverhalte nicht nur die Straftatbestände des sexuellen Übergriffs oder der sexuellen Belästigung verwirklichen. Auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz enthält ein Verbot sexueller Belästigung und verlangt dem Arbeitgeber darüber hinaus präventive Maßnahmen zur Verhinderung entsprechender Übergriffe ab.

Tritt in einem Unternehmen der Verdacht eines MeToo-Falls auf, so sollte zunächst eine zügige und sorgfältige Sachverhaltsaufklärung im Vordergrund stehen. Diese Aufarbeitung erfordert neben der juristischen Expertise insbesondere auch psychologisches Geschick und Fingerspitzengefühl.

Unsere Rechtsanwältin Dr. Vivien Veit gibt in der aktuellen Ausgabe des Magazins „Mittelstand.“ des „Der Mittelstand. BVMW“ einen Einblick in diese Themen und steht Ihnen als Ansprechpartnerin zu diesen Themen sowohl bei Auftreten des Verdachts eines MeToo-Falls als auch „anlasslos“ bei Fragen zur Umsetzung präventiver Maßnahmen – ebenso wie unsere Rechtsanwälte Dr. Oliver Kraft und Dr. Christopher Czimek – gerne zur Verfügung.

Ihre Strafverteidiger von KRAFT. Rechtsanwälte aus Mönchengladbach

Wussten Sie eigentlich, dass… der Ausdruck „Me Too“ im Zusammenhang mit sexuellen Übergriffen seinen Ursprung bereits im Jahr 2006 hat? Die Aktivistin Tarana Burke verwendete ihn erstmalig im Rahmen einer Kampagne zur Stärkung afroamerikanischer Frauen, die Erfahrungen mit sexuellem Missbrauch gemacht haben. Weltweite Popularität erlangte er jedoch erst rund 10 Jahre später, als die Schauspielerin Alyssa Milano ihn im Oktober 2017 im Zusammenhang mit dem Missbrauchs-Skandal um den Medien-Mogul Harvey Weinstein aufgriff.

Yvonne Krause
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