BVerfG: Verständigung erfordert ausdrückliche Zustimmung
Das Bundesverfassungsgericht hat sich erneut zum prozessualen Instrument der Verständigung geäußert: Eine solche kommt nur bei ausdrücklichen Zustimmungserklärungen der Beteiligten rechtmäßig zustande. Lediglich konkludente Erklärungen können den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügen.
Der deutsche Strafprozess ist traditionell kein konsensuales Verfahren. Die Strafe steht grundsätzlich nicht zur Disposition der Beteiligten. Vielmehr muss das Gericht diejenige Rechtsfolge finden, welche der Schuld des Täters entspricht. Mit diesem Grundsatz bricht die Möglichkeit zur Verständigung, die seit 2009 in § 257c StPO gesetzlich verankert ist. Wollen Gericht, Angeklagter und Staatsanwaltschaft eine Absprache über den Verfahrensgegenstand treffen, müssen sie seither ein streng formalisiertes Verfahren einhalten. Dies dient nicht zuletzt dem Schutz des Angeklagten, der durch eine Verständigung gerade auf solche prozessuale Rechte verzichtet, die seinem Schutz dienen.
So alt wie die Regelung selbst sind auch obergerichtliche und höchstrichterliche Entscheidungen zu rechtlichen Fragestellungen rund um die sog. deals. So war das Bundesverfassungsgericht jüngst mit der Frage befasst, ob die für das Zustandekommen einer Verständigung notwendige Zustimmung der Beteiligten ausdrücklich erfolgen muss oder ob es genügt, wenn sich ein konkludentes Einverstanden sein aus den Umständen ergibt. Im zu entscheidenden Fall mangelte es an einer solchen ausdrücklichen Zustimmung der Staatsanwaltschaft. Es ergab sich jedoch aus ihrem weiteren Mitwirken eindeutig, dass sie die Absprache billigte.
Dies genügt nach Auffassung der Karlsruher Richter jedoch nicht. Das streng formalisierte Verfahren erfordere bereits aus Gründen der Rechtssicherheit, dass die „Wächter des Gesetzes“ ihre Zustimmung ausdrücklich erklären.
Mit dieser Entscheidung setzt sich unser Rechtsanwalt Dr. Christopher Czimek gemeinsam mit Rechtsanwalt Dr. Lukas Schefer in der aktuellen Ausgabe der NStZ auseinander. Wer sich vertieft mit dem Zustimmungserfordernis zur Verständigung auseinandersetzen möchte oder sich mit den revisionsrechtlichen Auswirkungen der Konstellation befassen will, dem sei daher die Urteilsanmerkung in NStZ 2021, 558 ff. nahegelegt.
Ihre Strafverteidiger von KRAFT. Rechtsanwälte aus Mönchengladbach
Wussten Sie eigentlich, dass… die Beteiligten eines Strafprozesses sich bereits seit den 1970er Jahren heimlich über Urteile abgesprochen haben? Erst 1982 wurde dieser Umstand durch Hans-Joachim Wieder im Rahmen eines Fachaufsatzes aufgedeckt, den er unter dem Pseudonym „Detlef Deal“ aus „Mauschelhausen“ veröffentlichte.