BGH zur Bestechung im geschäftlichen Verkehr

27. Oktober 2021

BGH zur Bestechung im geschäftlichen Verkehr

Der 1. Strafsenat des BGH hat in einem jüngst veröffentlichten Beschluss vom 28.07.2021 entschieden, dass der Straftatbestand der Bestechung im geschäftlichen Verkehr dann nicht einschlägig ist, wenn die Anteilseigner des Unternehmens, dem der Bestochene angehört, mit der Zuwendung einverstanden sind. 

Der Angeklagte war geschäftsführender Alleingesellschafter einer im weltweiten Holzhandel tätigen Gesellschaft. Nicht zuletzt, um gegenüber Konkurrenten bevorzugt zu werden, zahlte er an Verantwortliche dreier Holzlieferanten als Provisionen bezeichnete Bestechungsgelder. Die drei Lieferanten wurden dabei jeweils in der Rechtsform einer Societe Anonyme (SA) geführt, was der deutschen Aktiengesellschaft entspricht. Die Bestochenen waren dabei stets zugleich Aktionäre der Gesellschaft.

Das LG Hamburg hatte den Angeklagten aufgrund des dargelegten Sachverhalts unter anderem wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr verurteilt. Diesen Schuldspruch hat der 1. Strafsenat des BGH nun aufgehoben. Denn das LG Hamburg hätte sich nach Auffassung der Karlsruher Richter mit der naheliegenden Frage auseinandersetzen müssen, ob der Angeklagte die Provisionen mit Zustimmung der jeweils anderen Aktionäre zahlte – was der Sachverhalt vor dem Hintergrund familiärer Beziehungen unter den Aktionären nahelegte. Dann wären die Bestechungsgelder nicht an beauftragte Leitungsorgane geflossen, sondern an den Geschäftsinhaber selbst – der vom Tatbestand nicht erfasst ist. Damit überträgt der BGH die im Rahmen der Untreue (§ 266 StGB) anerkannten Grundsätze zur Zustimmung der Gesellschafter nun auch auf die Bestechung im geschäftlichen Verkehr – das Einverständnis der Gesamtheit der Gesellschafter schließt die Tatbestandsmäßigkeit einer für die Gesellschaft nachteiligen Handlung grundsätzlich aus. Nach Auffassung des Senats ist die Übertragung der Grundsätze sachgerecht, da das Verbot neben dem Schutz des freien Wettbewerbs nicht zuletzt den Interessen des Geschäftsherrn des bestochenen Angestellten oder Beauftragten dient.

Ihre Strafverteidiger von KRAFT. Rechtsanwälte aus Mönchengladbach

Wussten Sie eigentlich, dass… die Band „257er“ dem Element Holz gleich ein ganzes Lied widmete? In dem 2016 erschienen Werk besingt sie zwar keine Schmiergeldzahlungen im Zusammenhang mit dem Naturprodukt, dafür jedoch etwa dessen Vielseitigkeit in der Verwendung, existierende Metaphern mit hölzernem Ursprung  sowie die Prominenz von David Hasselholz.

Yvonne Krause
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