„BASF-Urteil“ des Bundesgerichtshofs zu sog. Retterfällen

27. Januar 2022

„BASF-Urteil“ des Bundesgerichtshofs zu sog. Retterfällen

Der Bundesgerichtshof hat sich jüngst zur Erfolgszurechnung bei bewusster Selbstgefährdung von Rettungspersonen geäußert: Dem Täter eines fahrlässig herbeigeführten Brand- oder Explosionsgeschehens kann der durch Rettungsmaßnahmen verursachte Tod von Berufsrettern danach zugerechnet werden.

Am 17. Oktober 2016 kam es auf dem Gelände des Ludwigshafener Chemiekonzerns BASF SE zu mehreren Explosionen, die unter anderem vier Feuerwehrleuten das Leben kosteten. Seinen Ursprung fand der tragische Unfall in Schleifarbeiten am sog. Dehnungsbogen einer für die Zwecke der Arbeiten stillgelegten Pipeline. Nach den Feststellungen des Gerichts hatte der mit einem Trennschleifer ausgestattete Angeklagte die Leitung mit einer benachbarten, gasführenden Pipeline verwechselt. Die Funken des Trennschleifers erhitzten in der Folge das aufgrund des Schnitts austretende Gas. Die so entstandene Stichflamme erhitzte die Umgebung, darunter insbesondere eine unter hohem Druck stehende Fernleitung, die brennbares Ethylen führte. Es kam zur Explosion.

Der selbst ebenfalls erheblich verletzte Angeklagte sah sich in der Folge unter anderem dem Vorwurf einer fahrlässigen Tötung der Feuerwehrleute ausgesetzt. Im Zentrum der rechtlichen Auseinandersetzung stand dabei nicht zuletzt die Frage, ob deren Tod ihm objektiv zurechenbar war. Dass sich in dem „Erfolg“ des Todes gerade die vom Angeklagten gesetzte Gefahr verwirklicht hat, ließe sich bezweifeln, da die Feuerwehrleute sich erst nach Schaffung der Gefahr aufgrund eines eigenen Entschlusses in die Gefahrenzone begeben hatten. Dabei ist anerkannt, dass das eigenverantwortliche Handeln eines Opfers den Zurechnungszusammenhang unterbricht.

Das erstinstanzlich zuständige Landgericht Frankenthal nahm eine solche Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs nicht an und wurde mit dieser Auffassung nun vom BGH bestätigt. Mit dieser Entscheidung setzt der erkennende Senat die bereits 1993 vom Bundesgerichtshof begonnene Linie zu den sog. Retterfällen konsequent fort. Insbesondere erteilten die Richter einer zuvor vom OLG Stuttgart vertretenen abweichenden Rechtsauffassung eine Absage. Dieses hatte entschieden, dass eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs auch dann in Betracht kommt, wenn zwar die geschädigten Einsatzkräfte ordnungsgemäß entsprechend der ihnen vorliegenden Informationen handeln, die Einsatzleitung den Einsatz jedoch offensichtlich unvernünftig organisiert.

Mit der nun vorliegenden Entscheidung des BGH setzt sich unser Rechtsanwalt Dr. Christopher Czimek gemeinsam mit Rechtsanwalt Dr. Lukas Schefer in der aktuellen Ausgabe der NStZ auseinander. Wer sich vertieft mit der Erfolgszurechnung bei bewusster Selbstgefährdung von Rettungspersonen auseinandersetzen möchte, dem sei daher die Urteilsanmerkung in NStZ 2022, S. 102 ff. nahegelegt.

Ihre Strafverteidiger von KRAFT. Rechtsanwälte aus Mönchengladbach

Wussten Sie eigentlich, dass… die Stadt Ludwigshafen im Jahr 2018 vom Magazin Extra3 zur hässlichsten Stadt Deutschland gekürt wurde? Dort reagierte man humorvoll darauf: Das Kulturbüro Ludwigshafen führt die Touristen seither im Rahmen der „Germany’s Ugliest City“-Tour an die hässlichsten Orte der Stadt.

Yvonne Krause
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