Verbandssanktionengesetz kommt vorerst nicht
Wie Jan-Marco Luczak (CDU) kürzlich auf dem Deutschen Anwaltstag bekanntgab, wird das viel diskutierte Verbandssanktionengesetz nun doch nicht kommen. Gescheitert ist das Vorhaben an abweichenden Auffassungen zu der Frage der Beschlagnahmefähigkeit von Unterlagen aus internen Ermittlungen in Ermittlungsverfahren.
Das deutsche Strafrecht kennt nach wie vor keine originäre Strafbarkeit von Unternehmen, societas delinquere non potest. Strafbar machen kann sich entsprechend des Schuldprinzips nur eine sog. natürliche Person. An diesem Grundpfeiler wollte die Koalition aus SPD, CDU und CSU ausweislich des Koalitionsvertrags rütteln und Gesellschaften bei unternehmensbezogenen Straftaten stärker in die Verantwortung nehmen. Noch im Herbst 2020 hatten die Fraktionen einem entsprechenden Gesetzesentwurf zugestimmt. Nun ist das Gesetz auf der Zielgeraden doch noch gescheitert. Zu weit lagen die Auffassungen von Union und SPD in bestimmten Fragen auseinander.
Dabei wurden viele angestrebte Neuerungen von einem breiten Konsens getragen. So sollte etwa die Einleitung eines Sanktionierungsverfahrens gegen ein Unternehmen nicht (mehr) vom Ermessen des Sachbearbeiters abhängen und die Implementierung und Durchführung von Compliance-Maßnahmen auf gesetzlicher Basis zu einer Sanktionsmilderung führen. Auch bei der Festlegung eines Sanktionsrahmens war man sich einig.
Unüberwindbare Differenzen bestanden jedoch in Bezug auf den Umgang mit sog. Internal Investigations. Der Entwurf sah eine personelle Trennung des Unternehmensverteidigers vom Untersuchungsführer vor. Offenbar befürchtet die Union, dass mandatsbezogene Unterlagen selbst anwaltlicher Untersuchungsführer – im Gegensatz zu solchen der Unternehmensverteidigung – nunmehr unter keinen Umständen vor staatlicher Beschlagnahme geschützt wären. Ergebnisse angestrengter interner Ermittlungen wären danach künftig ohne größere Hürden für Ermittlungsverfahren (sowohl gegen juristische als auch natürliche Personen) verfügbar gewesen. Die Union sieht hier die Gefahr, dass eine solche Regelung Unternehmen von effektiven und ernsthaften internen Untersuchungen abhalte.
Aus praktischer Sicht besteht nicht erst seit der Entscheidung des BVerfG in Sachen Volkswagen / Jones Day ein Bedürfnis nach einer klaren Regelung zur Beschlagnahmefreiheit von Unterlagen im Zusammenhang mit internen Ermittlungen durch Rechtsanwälte. Bislang wird diese Frage von Staatsanwaltschaften und Gerichten nur uneinheitlich gehandhabt. Ihre Beantwortung ist neben divergierenden Auffassungen in rechtlicher Hinsicht auch abhängig von zahlreichen Fragen in tatsächlicher Hinsicht. Etwa: Sind die entsprechenden Unterlagen beim Anwalt oder dem Unternehmen belegen? Zu welchem konkreten Zweck wurden die internen Ermittlungen durchgeführt? Ist der Status des Unternehmens ähnlich dem eines Beschuldigten? Wer hat den Rechtsanwalt beauftragt?
Trotz bestehender Unsicherheiten rund um dieses Thema kann die Empfehlung nur lauten, ein Compliance-Management-System vorzuhalten und in Verdachtsfällen interne Ermittlungen durchzuführen bzw. anwaltlich durchführen zu lassen. Denn unabhängig von der Geltung eines Verbandssanktionengesetzes ist auch nach derzeitiger Rechtslage anerkannt, dass sich entsprechende Bemühungen erheblich sanktionsmindernd auswirken.
Ihre Strafverteidiger von KRAFT. Rechtsanwälte aus Mönchengladbach
Wussten Sie eigentlich, dass… durchschnittlich nur jeder zweite Chinese chinesisch versteht? Gemeinhin wird die chinesische Hochsprache Mandarin als „chinesisch“ bezeichnet. Die wird aber nur von 53 % der Chinesen verstanden. Denken Sie daran, wenn Sie angesichts der Rechtslage zur Beschlagnahmefreiheit von Unterlagen aus internen Ermittlungen „nur noch chinesisch verstehen“.