Subventionsbetrug bei Agrarsubventionen

16. Dezember 2024

Subventionsbetrug bei Agrarsubventionen

Der Subventionsbetrug stellt es unter anderem unter Strafe, bei der Beantragung einer Subvention falsche Angaben über subventionserhebliche Tatsachen zu machen. Dies gilt auch für Direktzahlungen im Agrarsektor. KRAFT. Rechtsanwälte erläutern die Hintergründe.

Direktzahlungen im Agrarsektor

Der Agrarsektor unterliegt in der Europäischen Union einer starken gesetzlichen Regulierung. Dies gilt insbesondere für die Anforderungen aus den Bereichen Umwelt-, Tier- und Verbraucherschutz. Als Ausgleich für diese hohen Standards, die für landwirtschaftliche Betriebe zugleich einen erheblichen Wettbewerbsnachteil gegenüber Betrieben aus Nicht-EU-Staaten bedeuten, unterstützt die EU diese gesellschaftlichen Leistungen unter anderem durch verschiedene Subventionen in Form von Direktzahlungen.

Die zentralen Direktzahlungen bilden dabei (seit 2023) die

– Einkommensgrundstützung,

– Öko-Regelungen,

– Umverteilungseinkommensstützung sowie

– Junglandwirte-Einkommensstützung.

Diese haben die noch bis 2022 ausgezahlte Basisprämien, Greeningprämien, Umverteilungsprämien sowie Junglandwirtprämien abgelöst und sollen den Fortbestand des europäischen Landwirtschaftsmodells sichern. Sie werden dabei flächenbezogen gewährt und sind von der Produktion entkoppelt.

Da diese Zahlungen maßgeblich auch einen Ausgleich für die Verpflichtungen aus den Bereichen Umwelt-, Tier- und Verbraucherschutz darstellen, koppelt der Subventionsgeber diese Zahlungen an die Einhaltung dieser Standards, sogenannte „Cross Compliance“. Konkret betrifft dies die „Grundanforderungen an die Betriebsführung“ (GAB) sowie die Standards zur Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in „gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand“ (GLÖZ). Die GAB umfassen die wichtigsten Regelungen für Landwirte aus einschlägigen europäischen Rechtsakten (Richtlinien und Verordnungen) aus den Bereichen Umweltschutz, Lebens- und Futtermittelsicherheit, Tierseuchenbekämpfung, Pflanzenschutzmitteleinsatz sowie Tierschutz. Die GLÖZ umfassen verschiedene Standards, mit denen unter anderem die Bodenerosion reduziert, die Beseitigung von Landschaftselementen verhindert, aus der Erzeugung genommene Flächen begrünt und Gewässer geschützt werden sollen.

Die Vorschriften zu GAB und GLÖZ gelten dabei als Fachrecht bereits unabhängig von der Gewährung von Subventionen. Durch die gezielte Verknüpfung insbesondere mit Direktzahlungen, soll ihnen aber zu verbesserter Geltung verholfen werden. Mit anderen Worten: Werden die Standards und Rechtsakte nicht eingehalten, so entfällt die Voraussetzung für den Erhalt bzw. nach Erhalt für das Behalten-Dürfen der Förderungen, was einen weiteren Anreiz zu deren Einhaltung bilden soll.

Straftatbestand Subventionsbetrug

Neben einer drohenden Rückforderung der Subvention, kann die Angabe falscher Tatsachen aber auch eine Straftat darstellen. Denn bei Direktzahlungen handelt es sich zweifellos um Subventionen im Sinne des Straftatbestands „Subventionsbetrug“ (§ 264 StGB). Macht der die Direktzahlungen beantragende Landwirt im Sammelantrag falsche Angaben über subventionserhebliche Tatsachen, so drohen strafrechtlichen Konsequenzen.

Versichert der Antragsteller etwa die Einhaltung des GAB oder GLÖZ, obwohl er weiß oder jedenfalls damit rechnet, dass er sie im maßgeblichen Zeitraum nicht einhalten wird oder sogar bereits nicht eingehalten hat, so kann dies eine Straftat wegen Subventionsbetrugs darstellen. Bei Antragstellung im Mai wird der Agrarunternehmer häufig auch darum wissen, ob er die von ihm versicherte Einhaltung der subventionsrelevanten Vorschriften erfüllen wird und bislang erfüllt hat.

Die strafbarkeitsrelevanten Angaben erschöpfen sich dabei selbstverständlich nicht in der Einhaltung originärer Cross-Compliance-Vorgaben. Auch eine Täuschung über sonstige subventionserhebliche Tatsachen, wie etwa die Bewirtschaftung einer bezuschussten Fläche durch den Antragsteller, auch in einer bestimmten Art und Weise, oder das zur Verfügung stehen einer solchen Fläche, kann dem Straftatbestand des Subventionsbetrugs unterfallen. So erleben wir es in unserer Praxis nicht selten, dass Agrarunternehmer etwa benachbarte (fremde) Schläge mit in ihren Antrag aufnehmen, für die zuvor keine Förderungen beantragt wurden.

Auch wenn der Antragsteller die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit seiner Angaben aber nicht erkennt, kommt eine Strafbarkeit durch leichtfertige Tatbegehung (§ 264 Abs. 5 StGB) in Betracht.

Ermittlungsverfahren

Kommt es zu einem Anfangsverdacht hinsichtlich der Begehung eines Subventionsbetrugs, so nimmt die zuständige Staatsanwaltschaft Ermittlungen auf. Da es sich bei den Agrarsubventionen um reine EU-Subventionen handelt und der maßgebliche Schwellenwert von 100.000 Euro insbesondere bei der Untersuchung von Mehrjahreszeiträume nicht selten erreicht wird, ist für die Strafverfolgung regelmäßig die Europäische Staatsanwaltschaft zuständig.

Im Zuge der Ermittlungen kann es bereits zu verschiedenen einschneidenden Ermittlungsmaßnahmen kommen. So findet etwa nicht selten bei dem betroffenen Betrieb eine Durchsuchungsmaßnahme statt; die Anforderungen hieran sind in der Praxis denkbar gering. Möglich ist aber auch der Erlass eines sogenannten Vermögensarrests, also das vorläufige Einfrieren von Vermögenswerten zur Sicherung einer möglichen späteren Einziehungsentscheidung – durch den möglichen Subventionsbetrug wurden ggfls. unrechtmäßig Subventionen erlangt, die es aus staatlicher Sicht abzuschöpfen gilt.

Parallel zu dem Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrugs findet meist auch ein Verwaltungsverfahren mit dem Ziel statt, zu Unrecht gewährte Subventionen zurückzufordern. Oft wird die zuständige Staatsanwaltschaft das Ergebnis des Verwaltungsverfahrens abwarten. Dabei gilt es zu beachten, dass die Verfahren unterschiedlichen Grundsätzen folgen. Während im Verwaltungsverfahren der Landwirt gehalten ist, die Fördervoraussetzungen nachzuweisen, gilt im Strafverfahren die Unschuldsvermutung, die Beweislast liegt mit anderen Worten beim Staat. Zugleich findet der Inhalt des Verwaltungsverfahrens aber regelmäßig Eingang in das Strafverfahren. Bereits vor dem Hintergrund der Wechselwirkung der Verfahren, empfiehlt sich eine enge Abstimmung zwischen dem Vorgehen im Verwaltungsverfahren und den Belangen der Strafverteidigung.

Verteidigung durch KRAFT. Rechtsanwälte

Werden Sie verdächtigt, einen Subventionsbetrug im Zusammenhang mit Agrarsubventionen begangen zu haben und ist es gegebenenfalls sogar schon zu einer Durchsuchung oder dem Einfrieren von Geldern gekommen, benötigen Sie professionelle Beratung und Verteidigung. Vertrauen Sie unserer Erfahrung, sprechen Sie uns an – gerne auch bevor es zu einer akuten Krisensituation kommt!

Ihre Strafverteidiger von KRAFT. Rechtsanwälte aus Mönchengladbach

Wussten Sie eigentlich, dass… der vierfache Formel 1-Weltmeister Sebastian Vettel derzeit eine Ausbildung im Bereich der Landwirtschaft absolviert? Dies erfolge nach eigenen Angaben nicht in Vollzeit und mit dem noch ausstehenden Abschluss sei er auch nicht dazu berechtigt die Bezeichnung „Landwirt“ zu tragen. Jedoch erlaube ihm die abgeschlossene Ausbildung das Führen eines eigenen Betriebs.

Yvonne Krause
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