BFH: Zur Doppelbelastung bei Einziehung von Bestechungsgeldern

18. März 2025

BFH: Zur Doppelbelastung bei Einziehung von Bestechungsgeldern

Der BFH hatte in einer aktuellen Entscheidung darüber zu befinden, ob die strafrechtlich angeordnete Einziehung von Bestechungsgeldern zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG führt – was er im Ergebnis bejahte.

KRAFT. Rechtsanwälte erläutern die Hintergründe.

Zur strafrechtlichen Einziehung von Bestechungsgeldern

Erlangt der Täter durch eine Straftat Vermögenswerte, so sind diese im Rahmen eines Strafverfahrens einzuziehen – „Straftaten dürfen sich nicht lohnen“. Die auf diese Weise eingezogenen Vermögenswerte werden anschließend an die Geschädigten der Tat ausgekehrt oder kommen der Staatskasse zugute.

Über die steuerlichen Auswirkungen einer solchen Einziehung hatte nun der BFH zu befinden.

Finanzamt: Doppelbelastung

Obwohl sich die Bestechungsgelder nach der erfolgten Einziehung nicht mehr im Vermögen des betroffenen Unternehmens befanden, behandelte das zuständige Finanzamt diese als steuerpflichtige Entgelte und erhob hierauf die Umsatzsteuer. Dies führte im Ergebnis zu einer Doppelbelastung des Unternehmens: Der Einziehungsgegenstand war danach sowohl zu versteuern als auch herauszugeben.

BFH: Urteil vom 25. September 2024 – XI R 6/23

Zu Unrecht, wie der BFH nun entschied: Nach Auffassung der Münchener Richter mindert die strafrechtliche Einziehung von Bestechungsgeldern die umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage. Denn anderenfalls würde den Einziehungsbetroffenen eine sachwidrige Ungleichbehandlung gegenüber anderen Steuerpflichtigen treffen, deren Einnahmen sich ebenfalls nicht mehr im Betriebsvermögen befinden. Mit anderen Worten: Die Doppelbelastung eines Einziehungsbetroffenen in Form einer Umsatzsteuerzahlung auf eingezogene Bestechungsgelder ist unzulässig.

Die Beratung

Als Experten auf dem Gebiet des Wirtschaftsstrafrechts haben wir auch außerstrafrechtliche Auswirkungen strafrechtlichen Handelns stets im Blick. Sie sehen sich des Vorwurfs der Korruption ausgesetzt? Sprechen Sie uns gerne an uns vertrauen Sie unserer Erfahrung.

Wussten Sie eigentlich, dass…  die heute noch geltende Sektsteuer bei ihrer Einführung im Jahr 1902 der Finanzierung der kaiserlichen Kriegsflotte diente? Allerdings ließen sich mit den Erträgen auf Schaumwein nur geringe Teile der Rüstungsausgaben abdecken.

Yvonne Krause
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