Besteuerung von Kryptogewinnen und Steuerhinterziehung
Gewinne aus Kryptogeschäften unterliegen der Einkommenssteuer – wie der BFH bereits zu Beginn des Jahres entschieden hat. Sammelauskunftsersuchen der Finanzverwaltung NRW sollen nun zu der Beitreibung hinterzogener Steuern sowie der Strafverfolgung von Steuersündern beitragen.
Bereits zu Beginn des Jahres hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Kryptowährungen Wirtschaftsgüter im Sinne des Einkommenssteuergesetzes darstellen und etwaige Gewinne aus Veräußerungsgeschäften daher der Einkommenssteuer unterliegen. Bei einer Veräußerung innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EstG) besteht für erzielte Gewinne insofern eine Steuerpflicht.
In Reaktion auf diese Entscheidung hat insbesondere die Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen mittels Sammelauskunftsersuchen Nutzerdaten verschiedener Kryptohandelsplattformen abgefragt. Die erhaltenen Daten werden dabei bundesweit an die Finanzämter verteilt und mit vorhandenen Steuererklärungen abgeglichen. Auf diese Weise sollen Steuersünder ermittelt und die verkürzte Steuer beigetrieben werden.
Soweit Sie Gewinne aus Veräußerungsgeschäften mit Kryptowährungen bislang gegenüber dem Finanzamt verschwiegen haben, sollten Sie sich zeitnah zu den Möglichkeiten einer Berichtigung von Erklärungen (§ 153 AO) sowie einer strafbefreienden Selbstanzeige (§ 371 AO) beraten lassen. Da für die Berichtigung von Erklärungen die Festsetzungsfrist gilt und die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige ausgeschlossen ist sobald die Tat entdeckt wurde oder der Täter mit ihrer Entdeckung rechnen musste, ist Eile geboten. Als Experten auf dem Gebiet des Steuerstrafrechts können Sie bei diesen Fragen auf uns zählen.
Ihre Strafverteidiger von KRAFT. Rechtsanwälte aus Mönchengladbach
Wussten Sie eigentlich, dass… die älteste Kryptowährung der Welt ,Bitcoin‘ auf eine Stückzahl von knapp 21 Millionen begrenzt ist? Es wird geschätzt, dass der letzte Bitcoin um das Jahr 2140 geschürft werden wird.