Strafbefehl erhalten – was nun?
Ein Strafbefehl im Briefkasten kann bei Betroffenen für Verunsicherung sorgen – oder sogar vollständig missverstanden werden. In diesem Beitrag erläutern wir, was es mit einem solchen auf sich hat und was Betroffene tun sollten.
Was ist ein Strafbefehl?
Vereinfacht formuliert handelt es sich bei einem Strafbefehl um ein strafrechtliches Urteil in Briefform, also insbesondere ohne, dass dem eine öffentliche Hauptverhandlung vorausgegangen wäre. Das Gesetz sieht insoweit ausdrücklich vor, dass der (rechtskräftige) Strafbefehl einem Urteil gleichsteht (§ 410 Abs. 3 StPO).
Das Strafbefehlsverfahren dient dabei der Entlastung der Strafverfolgungsbehörden: Geht die Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Ermittlungen davon aus, dass sie die vorgeworfene Tat wahrscheinlich nachweisen kann, kann sie – oder soll sie sogar (Nr. 175 Abs. 3 RiStBV) – anstelle einer Anklage den Erlass eines Strafbefehls beantragen, wenn sie die Durchführung einer Hauptverhandlung zugleich nicht für erforderlich hält. Teilt das Gericht diese Auffassungen auf Grundlage der Aktenlage, erlässt es den beantragten Strafbefehl.
Welche Strafen und Rechtsfolgen dürfen in einem Strafbefehl angeordnet werden?
Das Strafbefehlsverfahren wurde für Fälle leichterer Kriminalität konzipiert. Insoweit dürfen per Strafbefehl auch lediglich bestimmte Rechtsfolgen festgesetzt werden. Dies betrifft insbesondere die Verhängung einer Geldstrafe. Die Anordnung einer Freiheitsstrafe darf per Strafbefehl hingegen nur erfolgen, wenn der Angeschuldigte einen Verteidiger hat, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird und deren Dauer ein Jahr nicht überschreitet.
Neben einer originären Geld- oder Freiheitsstrafe können in einem Strafbefehl aber auch weitere Rechtsfolgen wie die Entziehung der Fahrerlaubnis, ein Fahrverbot oder eine Einziehungsentscheidung angeordnet werden.
Kann ich mich gegen einen Strafbefehl wehren?
Einen Strafbefehl müssen Sie nicht hinnehmen. Vielmehr können Sie sich hiergegen mit einem Einspruch zur Wehr setzen. Die Einlegung führt dazu, dass der Strafbefehl seinen Charakter als „Urteil in Briefform“ verliert und zur bloßen Anklageschrift wird. In der Folge findet ein strafrechtliches Hauptverfahren mit Hauptverhandlung statt – mit offenem Ausgang.
Zu seiner Wirksamkeit muss ein solcher Einspruch innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Strafbefehls eingelegt werden. Anderenfalls erwächst der Strafbefehl in Rechtskraft, mit all seinen Konsequenzen. Dies betrifft neben den dort unmittelbar festgesetzten Rechtsfolgen insbesondere auch die lediglich mittelbaren Folgen einer Verurteilung, wie etwa die Eintragung im Bundeszentralregister, eine mögliche Inhabilität als Geschäftsführer oder die gesetzlich vorgesehenen Auswirkungen auf mögliche Waffen- und Jagdscheine. Einen ausführlichen Blogbeitrag zu außerstrafrechtlichen Folgen einer strafrechtlichen Verurteilung finden Sie hier.
Unter den Voraussetzungen der sogenannten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ein Einspruch ausnahmsweise auch nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist noch möglich. Ist der Strafbefehl dem Betroffenen etwa aufgrund von urlaubs- oder berufsbedingter Abwesenheit erst nach Ablauf der Frist zugegangen, wird ihm eine solche regelmäßig zu gewähren sein. Da auch insoweit Fristen und weitere Voraussetzungen zu wahren sind, sollte diese Möglichkeit im Zweifel schnellstmöglich mit einem Rechtsanwalt besprochen werden.
Praktische Bedeutung des Strafbefehlsverfahrens
Das Strafbefehlsverfahren stellt für die Strafverfolgungsbehörden ein wichtiges Instrument zur Bewältigung der Vielzahl an Strafverfahren dar. So beantragten die Staatsanwaltschaften im Jahr 2023 etwa insgesamt rund 550.000 Strafbefehle. Dem stehen lediglich 330.000 Anklagen gegenüber. Dabei drängen die konkreten Zahlen bereits den Schluss auf, dass eine Bewältigung der Vielzahl von Verfahren ohne das vereinfachte Strafbefehlsverfahren kaum möglich wäre.
Dabei kann ein Strafbefehl durchaus auch in der Sache ein sinnvolles Instrument zur Beendigung eines Strafverfahrens sein. Nicht selten wirken wir in unseren Verfahren sogar aktiv darauf hin, dass ein Verfahren per Strafbefehl enden kann, etwa um eine öffentlichkeitswirksame Hauptverhandlung zu vermeiden.
Zur Kritik am Strafbefehlsverfahren
Dennoch ist das Strafbefehlsverfahren ist das Strafbefehlsverfahren unter verschiedenen Gesichtspunkten durchaus kritikwürdig:
So ist vielen Empfängern eines Strafbefehls etwa gar nicht bewusst, dass sie dort ein echtes strafrechtliches Urteil in Briefform in den Händen halten und welche Konsequenzen der Verzicht auf einen Einspruch für sie daher bedeutet. In unserer Praxis erleben wir es nicht selten, dass Mandanten die Frage, ob sie vorbestraft sind, verneinen. Und bei Einsichtnahme in die Akte stellt sich dann heraus, dass es in der Vergangenheit bereits Verurteilungen per Strafbefehl gab.
Und auch inhaltlich erleben wir es in unserer Praxis nicht selten, dass die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung bei verständiger Würdigung der Aktenlage teils deutlich geringer ist als der Erlass eines Strafbefehls es normativ voraussetzt. Teilweise bestehen insoweit sogar echte Zweifel daran, dass Staatsanwaltschaft und Gericht sich überhaupt mit dem Verfahrensgegenstand auseinandergesetzt haben.
Die Verteidigung
Sie haben einen Strafbefehl erhalten? Gerne beraten wir Sie umfassend zu den Erfolgsaussichten eines Einspruchs sowie den weiteren Verteidigungsmöglichkeiten.
Ihre Strafverteidiger von KRAFT. Rechtsanwälte aus Mönchengladbach
Wussten Sie eigentlich, dass… das beliebteste Urlaubsziel der Deutschen Deutschland ist? Rund 35 % der Deutschen verbringen ihren Urlaub im eigenen Land. Bei den ausländischen Reisezielen hat Spanien mit 9 % die Nase vorn. Aber egal, wo der Urlaub stattfindet: Eine tatsächliche Kenntnis von einem Strafbefehl nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist aufgrund urlaubsbedingter Abwesenheit kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründen.