Wiedereinsetzungsantrag bei Fristversäumung

16. Juni 2026

Wiedereinsetzungsantrag bei Fristversäumung

Versäumt ein Angeklagter die Frist zur Rechtsmitteleinlegung, so wird das Urteil rechtskräftig. Eine Konstellation, in der ausnahmsweise eine sog. Wiedereinsetzung möglich ist, erläutern wir in unserem Blogbeitrag.

Wird ein Angeklagter verurteilt, so steht ihm das Recht zu, dieses Urteil mit einem Rechtsmittel (Berufung oder Revision) durch eine höhere Instanz überprüfen zu lassen. Hierfür setzt die Strafprozessordnung ihm jedoch eine Frist. So muss er die Berufung oder die Revision innerhalb einer Woche ab der Verkündung des Urteils einlegen (§§ 314 I, 341 I StPO). Dabei wird die Wochenfrist bereits durch die mündliche Urteilsverkündung im Anschluss an die Hauptverhandlung ausgelöst. Auf die schriftlichen Urteilsgründe, die häufig auch erst mehrere Wochen später verfasst (§ 275 I 2 StPO) und dem Angeklagten zugestellt werden, kommt es in diesem Zusammenhang hingegen nicht an.

Über diese Möglichkeit der Rechtsmitteleinlegung wird der Angeklagte nach der Verkündung des Urteils durch das Gericht belehrt (§ 35a StPO), unabhängig von der Frage, ob er verteidigt oder unverteidigt ist.

Lässt der Angeklagte diese Frist verstreichen, so wird das Urteil rechtskräftig. Eine Beseitigung der Rechtskraft ist dann nur noch unter den engen Voraussetzungen der sogenannten Wiedereinsetzung möglich. Diese setzt voraus, dass der Angeklagte glaubhaft macht, dass er die Frist ohne sein Verschulden versäumt hat (§ 44 S. 1 StPO).

Ein Grund für die Versäumung der Frist kann dabei ein Irrtum über die Auslösung der Frist durch die mündliche Urteilsverkündung und nicht erst durch das schriftliche Urteil sein. Für uns Rechtsanwälte ist dies selbstverständlich, für den Angeklagten als juristischen Laien aber nicht immer.

Damit ein solcher Irrtum einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen kann, muss der Irrtum jedoch als unverschuldet im Sinne des § 44 S. 1 StPO anzusehen sein. Dies ist auf den ersten Blick aber fraglich, wenn der Angeklagte immerhin über seine Rechte ausdrücklich belehrt wurde.

Hier kann im Einzelfall aber die sogenannte RiStBV helfen, also die (verwaltungsinternen) Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren. Denn dort ist vorgesehen, dass dem Angeklagten zu der Rechtsmittelbelehrung ein Merkblatt ausgehändigt wird (Nr. 142 Abs. 1 S. 2 RiStBV) – eine Vorschrift, die in der Praxis nahezu nie beachtet wird. Wird ein solches Merkblatt aber nicht ausgehändigt und unterliegt der Betroffene einem Fehlverständnis der Voraussetzungen der Rechtsmittelfrist, so ist dieses Fehlverständnis regelmäßig als unverschuldet anzusehen. Eine Wiedereinsetzung kann in dieser Konstellation also gewährt werden, wenn sie innerhalb einer Woche nach Wegfall des Irrtums beantragt und der Irrtum glaubhaft gemacht wird.

In einer solchen Konstellation konnte unser Rechtsanwalt Dr. Christopher Czimek jüngst für einen Mandanten einen erfolgreichen Wiedereinsetzungsantrag stellen. Die Wiedereinsetzung ist dabei selbstverständlich weder auf die Fälle einer Rechtsmitteleinlegungsfrist noch auf die Fälle eines Irrtums über den Lauf der Frist beschränkt. So kommt es insbesondere auch bei der zweiwöchigen Einspruchsfrist gegen einen Strafbefehl immer wieder zu Konstellationen, in denen ein Wiedereinsetzungsantrag erfolgreich sein kann. Ob die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung vorliegen, gilt es dabei stets im Einzelfall durch einen Strafrechtsexperten prüfen zu lassen.

Sie möchten Einspruch gegen einen Strafbefehl oder Rechtsmittel gegen ein Urteil einlegen? Sie haben die entsprechende Frist versäumt und möchten wissen, ob ein Wiedereinsetzungsantrag Erfolg haben kann? Sprechen Sie uns für alle Fragen rund um die Strafverteidigung – gerne auch rechtzeitig – an.

Ihre Strafverteidiger von KRAFT. Rechtsanwälte aus Mönchengladbach

Wussten Sie eigentlich, dass… es in Deutschland zahlreiche Inhaftierte gibt, die nie vor einem Richter gestanden haben? Dies „ermöglicht“ der sogenannte Strafbefehl, der eine echte Verurteilung in bloßer Briefform darstellt und dessen Wesen viele Betroffene nicht erfassen. Wird der Adressat eines Strafbefehls zu einer Geldstrafe verurteilt und zahlt diese nicht, so kann im Einzelfall eine sogenannte Ersatzfreiheitsstrafe (§ 43 StGB) vollstreckt werden.

Yvonne Krause
Send this to a friend