Hinweisgeberschutz für NRWs Kommunen

11. Januar 2024

Hinweisgeberschutz für NRWs Kommunen

Der Landtag NRW hat am 13.12.2023 eine Pflicht für Gemeinden, Gemeindeverbände, rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts und Gesellschaften in kommunaler Hand beschlossen, eine interne Meldestelle zur Entgegennahme von Hinweisen einzurichten. KRAFT. Rechtsanwälte erläutern die Hintergründe.

Während das Hinweisgeberschutzgesetz des Bundes bereits seit Juli 2023 eine Pflicht für Beschäftigungsgeber statuiert, eine interne Meldestelle zur Entgegennahme von Hinweisen einzurichten, erstreckte sich diese Pflicht aus kompetenzrechtlichen Gründen bislang nicht auf die kommunale Ebene. Insoweit waren bzw. sind die Bundesländer gefordert, die sog. Whistleblower-Richtlinie – deren Umsetzungsfrist bereits im Dezember 2021 auslief – umzusetzen. Nach Hessen und Bayern kommt auch NRW dieser Pflicht nun nach. Auch in den weiteren Bundesländern ist daher zeitnah mit einer entsprechenden Umsetzung zu rechnen.

Wann ist es so weit?

Mit einer Verkündung des „Gesetz zur Ausführung des Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen“ wird in den kommenden Wochen gerechnet. Das Gesetz wird dabei am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten. Eine Übergangsfrist ist nicht vorgesehen.

Gleichzeitig drohen bei unterlassener oder verspäteter Einrichtung einer internen Meldestelle Bußgelder bis zu 500.000,00 €. Vor diesem Hintergrund kann der dringende Rat an die von der Pflicht Betroffenen nur lauten, sich – sofern nicht bereits geschehen – zeitnah mit der Einrichtung einer entsprechender Stelle auseinanderzusetzen.

Wer ist von der Pflicht betroffen?

Die Pflicht betrifft Gemeinden, Gemeindeverbände, rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Gesellschaften, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Gemeinden oder Gemeindeverbänden stehen, namentlich etwa Stadtwerke, kommunale Energieversorger, Verkehrsbetriebe, Entsorgungsbetriebe oder kommunale Krankenhäuser.

Ausnahmen von dieser Pflicht bestehen für Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern sowie für Beschäftigungsgeber mit weniger als 50 Beschäftigten. Auch unterhalb dieser Schwelle kann es sich aber lohnen, über die Einführung eines Hinweisgebersystems nebst interner Meldestelle nachzudenken.

Im Ergebnis betrifft die dies rund 400 Kommunen, 250 kommunale Zweckverbände sowie mehr als 250 kommunale Gesellschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts in NRW.

Welche Pflichten umfasst das neue Gesetz?

Für die inhaltlichen Anforderungen an den Hinweisgeberschutz auf kommunaler Ebene verweist das Landesgesetz weitestgehend auf das Hinweisgeberschutzgesetz des Bundes und die dort getroffenen Regelungen. Dies betrifft namentlich etwa die Vertraulichkeit und Organisation der Meldestelle, die Dokumentationspflichten sowie das Fristenmanagement, aber auch die Organisation der Folgemaßnahmen, die Informationspflichten gegenüber den Beschäftigten sowie die Auswahl einer geeigneten internen oder externen Meldestelle.

Sprechen Sie uns gerne hierzu an!

Bei allen auftretenden Fragen zu Hinweisgebersystemen, der Einrichtung interner Meldestellen oder bei der Suche nach einer geeigneten Ombudsstelle, stehen wir Ihnen mit unserer Erfahrung gerne als Ansprechpartner oder beratend zur Seite. Sprechen Sie uns an!

Ihre Strafverteidiger von KRAFT. Rechtsanwälte aus Mönchengladbach

Wussten Sie eigentlich, dass… das rheinland-pfälzische Dierfeld mit insgesamt 9 Einwohnern die derzeit kleinste Gemeinde Deutschlands ist? Der Ausländeranteil dort beträgt 33,3 %, die Frauenquote liegt bei 22,2 % und der Gemeinderat besteht aus 6 Ratsmitgliedern. Nichtsdestoweniger: Für eine Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle nach dem neuen NRW-Gesetz würde es auch dann nicht reichen, wenn die Gemeinde im Nachbarbundesland liegen würde.

Yvonne Krause
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