EuGH zu Unternehmenssanktionen bei Geldwäscheverstößen

04. Februar 2026

EuGH zu Unternehmenssanktionen bei Geldwäscheverstößen

In einer aktuellen Entscheidung erleichtert der EuGH die Verhängung von Sanktionen gegen Unternehmen bei Geldwäscheverstößen. Maßgeblich ist danach allein ein Organisationsverschulden. Auf den Nachweis schuldhaften Handelns Einzelner kommt es nicht an.

Was war passiert?

Ausgangspunkt des Verfahrens war ein österreichisches Straferkenntnis – vergleichbar einem deutschen Bußgeldbescheid – der dortigen Finanzmarktaufsicht (FMA) gegen ein Kreditinstitut aufgrund von Verstößen gegen geldwäscherechtliche Sorgfaltspflichten. Vorwerfbare Verstöße durch konkrete Mitarbeiter bezeichnete die FMA dabei nicht, was nach den strengen nationalen Zurechnungsvorschriften für eine Unternehmenssanktion nicht hinreichen würde. Das Bundesverwaltungsgericht zweifelte jedoch daran, dass die strengen österreichischen Zurechnungsvorschriften – insbesondere das Erfordernis, zuvor eine konkrete natürliche Person als Beschuldigte zu identifizieren – mit der EU-Geldwäsche-Richtlinie vereinbar sind. Der Fall landete daher im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH.

Die Entscheidung des EuGH

Der EuGH hat entschieden, dass Unternehmen unmittelbar für Geldwäscheverstöße sanktioniert werden dürfen, ohne dass Behörden eine bestimmte natürliche Person als Täter oder Verantwortliche ermitteln und im Bescheid benennen müssen. Damit überträgt der Gerichtshof seine Rechtsprechung zur unmittelbaren Sanktionsverantwortlichkeit juristischer Personen aus seiner „Deutsche Wohnen“-Entscheidung erstmals auch auf eine nationale Richtlinienumsetzung.

Die Kernaussagen:

Direkte Verantwortlichkeit juristischer Personen: Die Geldwäsche-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, wirksame und abschreckende Sanktionen gegen Verpflichtete vorzusehen – ausdrücklich auch gegen Unternehmen, die zweifellos Verpflichtete im Sinne der Geldwäschegesetze sein können.

Organisationsverschulden genügt: Entscheidend ist das Versagen der internen Organisation, nicht die Identifizierung eines individuellen Täters.

Kein Zwang zum vorgelagerten Individualverfahren: Art. 60 Abs. 5 und 6 der Richtlinie beschreiben lediglich, welche Personen einem Unternehmen zugerechnet werden können, nicht aber, dass diese Personen namentlich festgestellt werden müssen.

Verjährung bleibt nationale Angelegenheit: Österreichs Verjährungsfristen – drei Jahre Verfolgungs- und fünf Jahre Strafbarkeitsverjährung – sind unionsrechtlich unbedenklich.

Einordnung in das „Deutsche Wohnen“-Urteil

Bereits im sogenannten „Deutsche Wohnen“-Urteil aus 2023 – auf das sich der EuGH in seiner aktuellen Entscheidung ausdrücklich bezieht – stellte der Gerichtshof klar, dass Bußgelder gegen Unternehmen nicht daran scheitern dürfen, dass keine konkrete natürliche Person als Täter identifiziert und deren vorwerfbares Handeln festgestellt wird.

Während sich die „Deutsche Wohnen“-Rechtsprechung auf Art. 83 DSGVO und damit eine unmittelbar anwendbare europäische Norm bezog, liegt nun erstmalig eine Entscheidung des Gerichtshofs vor, die diese Rechtsprechung auch auf eine nationale Norm erstreckt.

Konsequenzen für die deutsche Bußgeldpraxis nach § 30 OWiG

War bereits seit der „Deutsche Wohnen“-Entscheidung klar, dass Bußgelder gegen Unternehmen jedenfalls im Zusammenhang mit Datenschutzverstößen nicht notwendig die Feststellung eines individuellen Fehlverhaltens voraussetzen, bestätigt der EuGH diese Linie nun auch für den Bereich der Geldwäscheprävention – mit Konsequenzen für die deutsche Bußgeldpraxis.

So sieht § 30 OWiG die Möglichkeit einer Unternehmenssanktion vor, wenn eine für das Unternehmen handelnde natürlich Person eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat, durch welche sie zugleich solche das Unternehmen treffende Pflichten verletzt hat. Zweifellos kann eine solche Anknüpfungstat in einem Verstoß gegen geldwäscherechtliche Vorschriften (§ 56 GwG) liegen. Eine Sanktionierung des Unternehmens setzt jedoch bislang gemäß der gesetzlichen Konzeption das schuldhafte Handeln einer natürlichen Person voraus, regelmäßig wohl des Geldwäschebeauftragten.

Gleichwohl ist auch in der deutschen Rechtsprechung zu § 30 OWiG bereits anerkannt, dass die Identität des Täters nicht unbedingt feststehen muss. Bleibt etwa offen, welches von mehreren Organen gehandelt hat, steht jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass jedenfalls eines von ihnen vorwerfbar gehandelt hat, so ist auch nach § 30 OWiG die Festsetzung einer Verbandsgeldbuße zulässig.

Das nun vorliegende Urteil wird daher zu weiteren Erleichterungen bei der Sanktionierung von Unternehmen aufgrund von Verstößen im Bereich der Geldwäscheprävention führen. Vorerst ist auch davon auszugehen, dass sich diese Änderung allein auf Verstöße gegen das Geldwäschegesetz – sowie gegebenenfalls weitere richtliniengeprägte Rechtsbereiche – beschränkt.

Was bedeutet das für deutsche Unternehmen?

Der EuGH stellt mit der nun vorliegenden Entscheidung klar: Unternehmen haften im Rahmen der Geldwäscheprävention unmittelbar für ihr Organisationsverschulden. Nicht der Täter ist entscheidend, sondern die Tat – und das System, das sie ermöglicht hat.

Dies führt in der Konsequenz dazu, dass die Bedeutung interner Geldwäsche-Kontrollsysteme sowie guter Governance weiter steigt: Risikoanalysen sind aktuell zu halten, Zuständigkeiten müssen klar definiert sein, Schulungen sollten dokumentiert werden. Ansonsten droht ein unmittelbar zurechenbares Organisationsverschulden.

Ihre Strafverteidiger von KRAFT. Rechtsanwälte aus Mönchengladbach

Wussten Sie eigentlich, dass… der Benediktinerstift St. Peter im österreichischen Salzburg mit seiner rund 1.300 Jahre währenden Geschichte als älteste kontinuierlich existierende juristische Person in Europa gilt? Obes bereits Bußgelder gegen den Stift gab, ist uns aber leider nicht bekannt.

Yvonne Krause
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