Das LBF NRW wertet Datenpaket zu Kryptogeschäften aus
Das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität NRW wertet im Kampf gegen Steuerhinterziehung derzeit ein großes Datenpaket zu Kryptogeschäften aus einem Sammelauskunftsersuchen aus. KRAFT. Rechtsanwälte erläutern die Hintergründe.
Wie das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität NRW per Pressemittelung vom 25.09.2025 bekannt gegeben hat, wird dort derzeit das Datenpaket einer Handelsplattform für Kryptogeschäfte ausgewertet.
Bereits 2023 hatte die Steuerfahndung aus NRW ein entsprechendes Sammelauskunftsersuchen (§ 93 Abs. 1 AO) gegenüber einer Handelsplattform gestellt und daraus resultierende Steuerschulden weitestgehend eingefordert. Das Volumen der verkürzten Steuern aus diesem ersten Datenpaket: ein hoher einstelliger Millionenbetrag, der sich zukünftig noch weiter erhöhen dürfte, da die Aufarbeitung einiger weniger ermittlungsintensiven Fälle noch nicht abgeschlossen ist.
Das aktuelle Datenpaket umfasst nach Angaben der Behörden rund 4.000 Steuerfälle. Nach einer Auswertung durch das LBF NRW sollen die Daten bundesweit zur weiteren steuerlichen und steuerstrafrechtlichen Bearbeitung an die zuständigen Stellen verteilt werden.
Zur Besteuerung von Kryptowerten
Die grundsätzliche steuerliche Behandlung von Gewinnen aus der Veräußerung von Kryptowerten ist spätestens seit dem Rundschreiben des Bundesfinanzministeriums vom 10.05.2022 – neu gefasst durch ein Rundschreiben vom 06.03.2025 – sowie einem Urteil des Bundesfinanzhofs aus 2023 geklärt. Danach sind entsprechende Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowerten (z.B. Bitcoins und Ether, aber auch NFT’s) innerhalb der einjährigen Veräußerungsfrist steuerpflichtig und in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Eine Veräußerung in diesem Sinne liegt dabei auch dann vor, wenn die Kryptowährung zum Bezahlen eines Produkts oder einer Dienstleistung verwendet wird oder ein Umtausch in eine staatliche Währung erfolgt. Auch Tätigkeiten wie Mining, Forging, Staking oder Lending im Zusammenhang mit Kryptowerten im Privatvermögen müssen erklärt werden.
Wurden entsprechende Einkünfte nicht erklärt und darauf entfallende Steuern mithin nicht festgesetzt, so droht zunächst eine Steuernachzahlung inklusive hierauf entfallender Zinsen.
Steuerhinterziehung
Neben der Einleitung eines Besteuerungsverffahrens drohen aber auch strafrechtliche Konsequenzen. Werden entsprechende Einkünfte gegenüber dem Finanzamt verschwiegen, so kann dies den Straftatbestand der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) verwirklichen.
„Goldene-Brücke-Schreiben“
Die Finanzämter sind bereits 2023 in verschiedener Weise mit den vom LBF NRW zur Verfügung gestellten Informationen umgegangen. Und auch bei dem nun vorliegenden Datenpaket ist von einer unterschiedlichen Handhabung auszugehen. Neben einem unmittelbaren Abgleich der Daten mit den Erklärungen der Betroffenen mit anschließender Einleitung entsprechender Verfahren oder der Anordnung einer steuerlichen Außenprüfung, ist insbesondere mit der vielfachen Versendung von Einzelauskunftsersuchen (sog. „Goldene-Brücke-Schreiben“) zu rechnen. Hierbei handelt es sich um Schreiben der Finanzbehörde, mit denen der Steuerpflichtige auf das mögliche Vorliegen nicht erklärter steuerlicher Einkünfte hingewiesen wird und unter Fristsetzung dazu aufgefordert wird, seine gegebenenfalls nicht oder zu niedrig erklärten Einkünfte nunmehr vollständig anzugeben.
Strafbefreiende Selbstanzeige
Das Gesetz eröffnet dem Steuerpflichtigen bei Verwirklichung einer Steuerhinterziehung grundsätzlich die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige (§ 371 AO). Wer seine Erklärungen gegenüber der Finanzbehörde in vollem Umfang berichtigt, ergänzt oder nachholt und die Steuer dann auch innerhalb einer ihm bestimmten Frist entrichtet, kann nicht mehr wegen Steuerhinterziehung belangt werden. Aber Achtung, hier lauern einige Fallstricke: So ist eine strafbefreiende Selbstanzeige etwa gesperrt, wenn der Hinterziehungsbetrag je Tat einen Betrag von 25.000 Euro übersteigt (§ 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AO) oder die Tat bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder damit rechnen musste (§ 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO).
Ob bereits eine Tatentdeckung in diesem Sinne vorliegt, ist mit Blick auf das nun vorliegende Datenpaket oder etwaige Goldene-Brücke-Schreiben im Einzelfall zu prüfen. Auch ein Goldene-Brücke-Schreiben kann eine Selbstanzeige gemäß § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO sperren, wenn der Finanzbehörde zu diesem Zeitpunkt schon so viele Informationen vorliegen, dass von einer Tatentdeckung auszugehen ist. Ohne dass hierauf ein Anspruch besteht, sehen die Behörden in einem solchen Fall aber regelmäßig von einer strafrechtlichen Verfolgung ab, wenn der Steuerpflichtige nach Zugang eines solchen Schreibens seine Erklärungen fristgemäß korrigiert bzw. nachholt.
Die Verteidigung
Sie haben Gewinne aus Kryptogeschäften gegenüber dem Finanzamt verschwiegen und denken über eine strafbefreiende Selbstanzeige nach? Sie haben ein Goldene-Brücke-Schreiben erzhalten? Gegen Sie wurde ein Steuerstrafverfahren eingeleitet und Sie wollen Ihre Verteidigung in erfahrene Hände legen? Sprechen Sie uns gerne an.
Ihre Strafverteidiger von KRAFT. Rechtsanwälte aus Mönchengladbach
Wussten Sie eigentlich, dass… bis heute nicht bekannt ist, wer die Kryptowährung Bitcoin erfunden hat? Unter dem Pseudonym „Satoshi Nakamoto“ wurde der Kryptowert 2008 ins Leben gerufen. Wer sich dahinter verbirgt und ob es sich überhaupt um eine einzelne Person oder eine Gruppe handelt, ist nicht bekannt.