BGH: Kurzarbeitergeld ist keine Subvention

08. Juni 2026

BGH: Kurzarbeitergeld ist keine Subvention

Der BGH hat entschieden: Kurzarbeitergeld ist keine Subvention im Sinne des Subventionsbetrugstatbestands. In unserem Blogbeitrag erläutern wir die Hintergründe und Folgen der Entscheidung.

Der Tatbestand des Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) stellt es unter anderem unter Strafe, im Rahmen der Beantragung einer Subvention falsche Angaben über Tatsachen zu machen, welche für den Subventionsempfänger vorteilhaft sind. Ob der Subventionsgeber in der Folge einem Irrtum unterliegt oder ob es zu einer Auszahlung der Subvention kommt, spielt dabei für die Tatbestandsverwirklichung keine Rolle. Damit stellt der Subventionsbetrug eine erhebliche Vorverlagerung der Strafbarkeit gegenüber dem allgemeinen Tatbestand des Betrugs (§ 263 StGB) dar. Denn dieser verlangt über die bloße Täuschungshandlung hinaus unter anderem eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung sowie den Eintritt eines Vermögensschadens. Gerade auf diese erhebliche Herabsetzung der Voraussetzungen für die Bestrafung eines „Betrugs“ im Zusammenhang mit der Beantragung von Subventionen kam es dem Gesetzgeber bei Schaffung des Subventionsbetrugs im Jahr 1998 auch an.

Aufgrund seiner erheblichen Vorverlagerung gegenüber dem allgemeinen Betrugstatbestand, ist der Subventionsbetrug auf die Beantragung von Subventionen sowie insbesondere eine Täuschung über subventionserhebliche Tatsacen beschränkt. § 264 Abs. 8 S. 1 Nr. 1 StGB gibt in diesem Zusammenhang vor, was unter einer Subvention zu verstehen ist: eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen ist, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und der Förderung der Wirtschaft dienen soll.

Wenn gleich die Definition auf den ersten Blick eindeutig scheint, kann es im Einzelfall höchst umstritten sein, ob eine Leistung unter den Begriff der Subvention zu fassen ist. So konnten wir in der Vergangenheit etwa bereits Verteidigungserfolge erzielen, indem wir die Strafverfolgungsbehörden davon überzeugt haben, dass die staatlichen Zuschüsse nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes (EWPBG) – Stichwort: Energiepreisbremse – keine Subvention in diesem Sinne sind, da den Zuschüssen eine marktmäßige Gegenleistung gegenüberstehe.

Lange Zeit umstritten war in diesem Zusammenhang auch die Frage, ob Kurzarbeitergeld eine Subvention in diesem Sinne darstellt. Eine Diskussion, die der BGH nun beendet hat: Wie die Karlsruher Richter nun entschieden haben, ist Kurzarbeitergeld keine Subvention im Sinne des Subventionsbetrugstatbestands. Zwar fördere das Kurzarbeitergeld jedenfalls mittelbar die Wirtschaft. Es stelle jedoch keine Leistung an Unternehmen oder Betriebe, sondern eine Sozialleistung zugunsten der ArbeitnehmerInnen dar (§ 95 SGB III). Der Arbeitgeber erhalte die staatliche Leistung zwar formal, jedoch lediglich als Vermittler. Und solche Sozialleistungen sollen vom Tatbestand des § 264 StGB gerade nicht erfasst werden.

Dass Kurzarbeitergeld keine Subvention im Sinne des § 264 StGB ist, bedeutet dabei keinesfalls, dass Täuschungen im Zusammenhang mit einer Beantragung von Kurzarbeitergeld zwangsläufig straffrei wären. Ob im Ergebnis eine Strafbarkeit vorliegt, ist dann aber an den Voraussetzungen des allgemeinen Betrugstatbestands und nicht an den erheblich herabgesenkten Voraussetzungen des Subventionsbetrugs zu messen.

Sie haben ein Anhörungsschreiben, eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, einen Strafbefehl oder gar eine Anklage wegen Subventionsbetrugs (oder Betrugs) erhalten? Sprechen Sie uns gerne an und legen Ihre Verteidigung vertrauensvoll in unsere Hände.

Ihre Strafverteidiger von KRAFT. Rechtsanwälte aus Mönchengladbach

Wussten Sie eigentlich, dass… das Kurzarbeitergeld seinen Ursprung im Jahr 1910 als Teil des sogenannten Kali-Gesetzes hatte? Zu dieser Zeit gab es Produktionsquoten, die zwischenzeitlich dafür sorgten, dass Werke im Kali-Bergbau stillgelegt werden mussten, wobei den Arbeitnehmern zur Überbrückung der Stilllegungszeiten Kurzarbeiterfürsorge aus Staatsmitteln gezahlt wurde. Diese Regelung wurde im Jahr 1924 im Zusammenhang mit der Hyperinflation zu einer Version erweitert, die dem heutigen Kurzarbeitergeld gleicht.

Yvonne Krause
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