Außerstrafrechtliche Folgen der Begehung von Straftaten
Das deutsche Strafrecht bedroht die Begehung von Straftaten mit Geld- und Freiheitsstrafe. Nicht selten sind die außerstrafrechtlichen Folgen einer Verurteilung für die Betroffenen aber deutlich gravierender als die eigentliche Strafe.
Hauptstrafen und außerstrafrechtliche Folgen
Wird jemand wegen der Begehung einer Straftat verurteilt, so verhängt das Gericht gegen den Angeklagten entweder eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe. Daneben knüpft unsere Rechtsordnung aber zahlreiche weitere Konsequenzen an die Begehung von Straftaten an, die für die Betroffenen häufig deutlich schwerer wiegen als die originäre Strafe. Diese Folgen sind dann wiederum im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen: „Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.“ (§ 46 Abs. 1 S. 2 StGB)
In jedem Fall gilt daher: Außerstrafrechtliche Folgen einer Straftat sind essenzieller Bestandteil einer guten strafrechtlichen Beratung.
Damit Sie sich einen ersten Überblick über die möglichen Konsequenzen verschaffen können, stellen wir nachfolgend die unserer Erfahrung nach wichtigsten außerstrafrechtlichen Folgen der Begehung von Straftaten dar:
Amtsunfähigkeit als Geschäftsführer oder Vorstand
Das Gesetz schreibt Personen, die durch die Begehung bestimmter Straftaten in Erscheinung getreten sind, die Fähigkeit ab als Geschäftsführer (§ 6 GmbHG) oder als Vorstand (§ 76 AktG) tätig zu sein. Wer etwa wegen der vorsätzlichen Begehung einer Insolvenzverschleppung oder einer sonstigen Insolvenzstraftat verurteilt wird oder die ihm obliegenden Pflichten durch eine „Unrichtige Darstellung“ oder „Falsche Angaben“ in strafbarer Weise verletzt, ist für die Dauer von fünf Jahren von einer Tätigkeit als Geschäftsführer oder als Vorstand ausgeschlossen. Dieselbe Folge trifft Personen, die wegen einer Betrugs- oder Untreuetat – mit wenigen Ausnahmen – zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurden.
Die Amtsunfähigkeit („Inhabilität“) tritt dabei automatisch („ipso iure“) mit der Rechtskraft der Verurteilung ein. Ob eine solche dabei als Täter oder Teilnehmer erfolgt, ist für die Folge des § 6 GmbHG sowie des § 76 AktG ebenso irrelevant wie die Frage, ob die Verurteilung durch einen bloßen Strafbefehl erfolgt.
Beamte, Richter, Soldaten
Weitreichende Konsequenzen drohen auch Beamten, Richtern oder Soldaten, die eine Straftat begangen haben. So sieht etwa § 24 Abs. 1 BeamtStG vor, dass eine Verurteilung wegen einer beliebigen vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zwingend zu einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis inklusive des Verlusts etwaiger Versorgungsansprüche führt. Bei Verurteilung wegen eines im Einzelnen näher bezeichneten Staatsschutzdelikts (u.a. Volksverhetzung, oder Bestechlichkeit hinsichtlich einer Diensthandlung im Hauptamt) genügt für diese Folge bereits die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten.
Eine Verurteilung durch einen bloßen Strafbefehl stellt dabei – anders als bei der Frage der Inhabilität – keine Verurteilung in diesem Sinne dar.
Auch unterhalb der vorbezeichneten Schwellen kann die Begehung einer Straftat aber disziplinarrechtliche Konsequenzen zur Folge haben, bis hin zum Entzug des Beamtenstatus. Denn liegt in der vorgeworfenen Straftat zugleich ein Dienstvergehen, so wird regelmäßig ein separates disziplinarrechtliches Verfahren eingeleitet.
Achtung: Ein Dienstvergehen kann auch durch ein außerdienstliches Verhalten verwirklicht werden, insbesondere etwa durch die Begehung einer Steuerhinterziehung als gegen das Vermögen des Staats gerichtete Straftat.
Die Strafverfolgungsbehörden trifft in diesem Zusammenhang eine sehr weitreichende Mitteilungspflicht gegenüber dem Dienstherrn. Mitzuteilen sind danach etwa eine Anklageschrift, der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls oder der Erlass und Vollzug eines Haftbefehls. Aber auch bei einer Einstellung des Verfahrens aus Opportunitätsgründen besteht regelmäßig eine Mitteilungspflicht, soweit die Kenntnis von dem Verfahrensgegenstand erforderlich ist, um zu prüfen, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind.
Freie Berufe
Vergleichbare Konsequenzen drohen auch den Angehörigen weiterer Berufsgruppen, wie etwa Wirtschaftsprüfern, Rechtsanwälten, Architekten, Ingenieuren, Ärzten, Zahnärzten, Apothekern, Psychotherapeuten oder Steuerberatern.
Weist die begangene Straftat einen beruflichen Bezug auf, so wird regelmäßig durch die jeweiligen Kammern im Rahmen der Berufsaufsicht auch ein berufsrechtliches Verfahren eingeleitet, bei dem über die Verhängung einer möglichen Sanktion aufgrund des Verstoßes gegen Berufspflichten entschieden wird. Diese kann bis hin zu einem Entzug der Zulassung lauten und dem Betroffenen damit die berufliche Existenz kosten.
Auch ohne einen unmittelbaren Dienstbezug kann die Begehung einer Straftat aber für ein disziplinarrechtliches Verfahren relevant sein. So ist es den genannten Berufsgruppen gemein, dass sie ein besonderes Vertrauen und Ansehen in der Öffentlichkeit genießen. Vor diesem Hintergrund knüpfen die jeweiligen Berufsordnungen einen möglichen Verlust der Zulassung regelmäßig auch an eine Berufsunwürdigkeit an – die unter weiteren Voraussetzungen auch durch außerdienstliche Straftaten herbeigeführt werden kann.
Die MiStra sowie die AStBV sehen auch in diesen Fällen sehr weitreichende Mitteilungspflichten der Staatsanwaltschaft bzw. der Steuerfahndung gegenüber den jeweiligen Kammern vor.
Bundeszentralregister
Sämtliche strafgerichtlichen Verurteilungen finden zudem Eingang in das Bundeszentralregister.
Aus diesem wird – auf entsprechenden Antrag hin – das Führungszeugnis erstellt, wobei hierfür Verurteilungen zu einer Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Monaten unberücksichtigt bleiben, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist. Dementsprechend dürfen sich Verurteilte trotz ihrer Verurteilung ausdrücklich noch als unbestraft bezeichnen, wenn eine eingetragene Verurteilung nicht in das Führungszeugnis aufzunehmen ist.
Der Großteil der Eintragungen im Bundeszentralregister ist nach Ablauf einer Tilgungsfrist von 5 bis 20 Jahren zu tilgen und nach Ablauf eines weiteren Jahres dann auch endgültig zu löschen. Sind seit der Verurteilung weitere Verurteilungen hinzugekommenen, so werden die Eintragungen jedoch erst getilgt, wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen vorliegen.
Gewerbezentralregister
Straftaten, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit begangen werden, werden neben dem Bundeszentralregister auch im sogenannten Gewerbezentralregister eingetragen. Dies gilt gleichermaßen für solche Bußgeldentscheidungen mit einem Bußgeld von mehr als 200,00 € sowie entsprechenden Verwaltungsentscheidungen (z.B. Entzug einer Konzession).
Mit einer solchen Eintragung ist keinesfalls automatisch die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit verbunden. Soweit es für gewerberechtliche Entscheidungen aber auf eine Zuverlässigkeit bzw. Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden ankommt, erleichtert das Register der Behörde aber die Schaffung einer Tatsachengrundlage der Zuverlässigkeitsprüfung. Hierfür kann aus dem Gewerbezentralregister ein gewerbliches Führungszeugnis generiert werden, vergleichbar dem wohl deutlich bekannteren polizeilichen Führungszeugnis.
Vergabesperre – Wettbewerbsregister
Aus der Begehung von Straftaten können sich ferner existenzbedrohende Konsequenzen für solche Personen und Unternehmen ergeben, die auf öffentliche Aufträge angewiesen sind.
So sieht das Kartellrecht in § 123 GWB den zwingenden Ausschluss von Unternehmen in Vergabeverfahren vor, wenn eine Leitungsperson eines Unternehmens oder das Unternehmen selbst wegen einer im Einzelnen näher aufgeführten Straftat verurteilt wurde oder einen Bußgeldbescheid gem. § 30 OWiG erhalten hat. Dies betrifft die Begehung verschiedener Wirtschaftsdelikte, wie etwa die Korruptionsdelikte, die Geldwäsche oder den Betrug und Subventionsbetrug, soweit diese sich gegen EU-Gelder richten. Diese Vergabesperre gilt grundsätzlich für eine Dauer von 5 Jahren ab Rechtskraft der Entscheidung.
In § 124 GWB sieht das Kartellrecht einen lediglich möglichen Ausschluss von Vergabeverfahren vor, wenn einer der dort aufgeführten Ausschlussgründe vorliegt. Dies betrifft etwa Verstöße des Unternehmens (§ 30 OWiG) oder von Leitungspersonen gegen umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen, das Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit oder etwaige Kartellrechtsverstöße. Die Vergabesperre gilt für eine Dauer von 3 Jahren ab Rechtskraft der Entscheidung.
Um den öffentlichen Auftraggebern eine Kenntniserlangung von derartigen Tatbegehungen zu erleichtern, wird beim Bundeskartellamt ein zentrales Wettbewerbsregister geführt, in das die hierfür relevanten Entscheidungen der Strafverfolgungs- und Bußgeldbehörden eingetragen werden. Damit korrespondiert eine Pflicht für öffentliche Auftraggeber, vor einer Auftragsvergabe von mehr als 30.000 € netto Auftragswert eine entsprechende Abfrage bei Bundeskartellamt zu machen.
Unternehmen können eine Eintragung in das Wettbewerbsregister verhindern oder die Löschung einer Eintragung erreichen, wenn sie eine Selbstreinigung nachweisen. Die Möglichkeiten einer solchen Selbstreinigung sind im Rahmen einer strafrechtlichen Beratung daher stets zu besprechen.
Jagd- und Waffenschein
Die Praxis der Strafverteidigung lehrt, dass es in Deutschland mehr Jäger und Waffenbesitzer gibt als man gemeinhin annehmen würde. Für diese Personenkreise sind auch die jagd- und waffenspezifischen Auswirkungen aus der Begehung von Straftaten stets von besonderer Relevanz.
So setzten die Erteilung sowie die Fortgeltung des Jagdscheins die Zuverlässigkeit ihres Inhabers voraus. Rechtfertigen hingegen Tatsachen die Annahme, dass jemand die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, so ist der Jagdschein zu versagen bzw. zu entziehen.
Die erforderliche Zuverlässigkeit liegt regelmäßig für die Dauer von fünf Jahren dann nicht mehr vor, wenn der Betroffene etwa wegen eines Verbrechens – also eine Tat mit einer angedrohten Mindeststrafe von 1 Jahr Freiheitsstrafe – oder wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das die Annahme rechtfertigt, er werde Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden, zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt wird. Dies wird regelmäßig bei Gewaltdelikten, Trunkenheitsfahrten oder Verstößen gegen das BtMG angenommen. Steuerhinterziehungen rechtfertigen die Annahme hingegen regelmäßig nicht.
Das Waffenrecht ist strenger als das Jagdrecht: Nach § 5 WaffG liegt die für einen Waffenschein erforderliche Zuverlässigkeit bereits dann regelmäßig für die Dauer von fünf Jahren nicht mehr vor, wenn der Betroffene wegen einer (beliebigen) vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt worden ist.
Ausländerrecht
Besondere Konsequenzen können sich auch für ausländische Staatsangehörige ergeben.
Für Drittstaatsangehörige und Asylbewerber gilt das Aufenthaltsgesetz, wonach ein Ausländer unter anderem ausgewiesen werden kann, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet und die vorzunehmende Einzelfallabwägung zwischen dem Bleibeinteresse und dem Ausweisungsinteresse zu dem Ergebnis kommt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt (§ 53 AufenthG).
In diesem Zusammenhang benennt das Gesetz ausdrücklich verschiedene Ausweisungsgründe, deren Vorliegen dazu führt, dass das Ausweisungsinteresse besonders schwer oder schwer wiegt. Besonders schwer wiegt dabei etwa jede Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren, eine Verurteilung wegen Sozialleistungsbetrug zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr oder eine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten. „Lediglich“ schwer wiegt demgegenüber etwa jede Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten.
Auch soweit keine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung vorliegt, kann die Begehung einer Straftat aber Auswirkungen auf den Aufenthalt haben, etwa wenn ein Strafverfahren aus Opportunitätsgründen eingestellt wurde, die Straftatbegehung nach Überzeugung der zuständigen Behörde aber feststeht.
Der zuständigen Ausländerbehörde ist bereits die Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen Drittstaatsangehörige durch die Staatsanwaltschaft mitzuteilen.
Nicht nur der Aufenthalt kann durch eine Straftat aber gefährdet sein. Auch auf eine Bescheidung eines Einbürgerungsantrags kann eine Verurteilung Einfluss haben. So ist Voraussetzung einer Einbürgerung, dass der Ausländer nicht wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt wurde, wobei regelmäßig solche Verurteilungen zu einer Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und zu einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Monaten unberücksichtigt bleiben.
Die Verteidigung
Außerstrafrechtliche Folgen sind im Rahmen einer guten strafrechtlichen Beratung sowie Verteidigung stets zu bedenken. Die dargestellten Folgen sind dabei selbstverständlich nicht abschließend zu verstehen und sollen auch in der Darstellungstiefe lediglich einen ersten Überblick geben.
Ihnen wird die Begehung einer Straftat vorgeworfen? Sie fürchten außerstrafrechtliche Konsequenzen? Sprechen Sie uns gerne an!
Ihre Strafverteidiger von KRAFT. Rechtsanwälte aus Mönchengladbach
Wussten Sie eigentlich, dass… es in Deutschland zu Beginn des Jahres 2026 mehr als 467.000 Jäger und mehr als 900.000 Personen mit einem kleinen Waffenschein gab? Unter Berücksichtigung auch der Waffenbesitzkarten für Sportschützen und Jäger gab es sogar fast 3 Millionen waffenrechtliche Erlaubnisse.