Influencer im Visier der Steuerfahndung
Die Steuerfahndung wertet derzeit Datenpakete mehrerer Social-Media-Plattformen aus. Ziel der Ermittlungen: Influencer, die ihre steuerlichen Pflichten umgangen haben. Das strafrechtlich relevante Steuervolumen für NRW wird auf rund 300 Mio. € geschätzt.
Wie die Finanzverwaltung NRW auf Ihrer Homepage bekannt gibt, ist das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität in Nordrhein-Westfalen aktuell vorsätzlichen Steuerbetrügern in den sozialen Netzwerken auf der Spur. Diesem liegt ein Datenpaket mehrerer großer Plattformen mit rund 6.000 Datensätzen vor, das auf nicht versteuerte Gewinne mit Werbung, Abos und Co. hinweise. Gegenstand der Daten sollen dabei ausschließlich Influencerinnen und Influencer aus Nordrhein-Westfalen sein.
Zur Steuerpflicht von Influencerinnen und Influencern
Influencerinnen und Influencer können der Steuerpflicht unterliegen, wobei insbesondere die Steuerarten der Einkommenssteuer, der Gewerbesteuer sowie der Umsatzsteuer in den Blick zu nehmen sind.
Einkünfte aus einer Tätigkeit als Influencer unterliegen der Einkommenssteuer und müssen daher, wenn sie – ggfls. zusammen mit weiteren Einkünften des Steuerpflichtigen – den Grundfreibetrag (2025: 12.096 Euro) überschreiten, im Rahmen einer Einkommenssteuererklärung gegenüber dem Finanzamt erklärt werden. Insoweit besteht eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung.
Daneben ist die Tätigkeit als Influencer auch gewerbesteuerpflichtig. Hierfür gilt ein Freibetrag von derzeit 24.500 €, ab der eine Gewerbesteuererklärung verpflichtend ist. Die gezahlte Gewerbesteuer wird jedoch regelmäßig im Rahmen der Einkommenssteuerveranlagung angerechnet.
Nicht zuletzt können Influencer auch Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sein, wenn Sie selbständig und nachhaltig, also in Wiederholungsabsicht, Einnahmen erzielen; ob sie Gewinn erzielen wollen, ist dabei unbeachtlich. Eine Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr müssen Sie als umsatzsteuerlicher Unternehmer in jedem Fall abgeben! Dabei gibt es jedoch Vereinfachungen, soweit die Umsätze zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr nicht höher als 25.000 € waren und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht höher als 100.000 € (Stand: 2025) sein werden. Insbesondere muss dann keine Umsatzsteuer auf die Umsätze erhoben werden und diese müssen auch nur einmal jährlich erklärt werden. Liegen die Umsätze oberhalb der Freibeträge, so besteht unter anderem eine Pflicht, die Umsatzsteuer auszuweisen und die Umsätze sowie Vorsteuern in einer monatlichen bzw. vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldung an das Finanzamt zu übermitteln.
Achtung: Auch Sachzuwendungen etwa in Form von Produktüberlassungen oder Hotelübernachtungen können steuerlich relevant sein.
Steuerhinterziehung
Kommt eine Influencerin oder ein Influencer seinen steuerlichen Erklärungspflichten nicht nach oder werden Einkünfte aus dieser Tätigkeit gegenüber dem Finanzamt im Rahmen einer Steuererklärung verschwiegen, so kann dies den Straftatbestand der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) verwirklichen.
Dabei sieht das Steuerstrafrecht grundsätzlich die Möglichkeit einer sogenannten strafbefreienden Selbstanzeige (§ 371 AO) vor. Eine solche kommt jedoch unter anderem dann nicht mehr in Betracht, wenn die Tat im Zeitpunkt der Selbstanzeige ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste. Ob dies durch die Auswertung der Datenpakete bereits der Fall ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Auch wenn eine Straffreiheit nicht mehr in Betracht kommt, kann eine Selbstanzeige aber gegebenenfalls sinnvoll sein.
Die Herausforderungen der Strafverfolgung
Im Zusammenhang mit den derzeitigen Ermittlungen betont die Finanzverwaltung, dass diese sich nicht auf solche jungen Menschen fokussieren, die „ein paar Follower gesammelt und ein paar Cremes oder Kleider beworben haben“ und Steuern aus Unkenntnis und Überforderung verkürzten. Vielmehr habe man die „großen Fische“ im Visier. Bei den großen Social-Media-Profilen gebe es Akteurinnen und Akteure, die mit hoher krimineller Energie jegliche Steuerverpflichtung zu umgehen versuchen und nicht einmal eine Steuernummer haben.
Dabei sehen sich die Ermittler mit verschiedenen tatsächlichen Herausforderungen konfrontiert: So haben Influencer etwa häufig keinen festen Arbeitsplatz oder melden sich ins Ausland ab, um dem Finanzamt zu entgehen. Nicht selten kommt es etwa auch vor, dass der Wohnsitz an bekannte Briefkastenadressen etwa in Dubai verlagert wird. Zudem sind die digitalen Wege zum Geld vielfältig: Vergütung für Klicks, Verkäufe, Werbekooperationen, Abo-Zahlungen, Trinkgelder für persönliche Fotos – und neue Konzepte keimen ständig auf. Insbesondere bei Werbung, die nur temporär sichtbar ist und nach 24 Stunden gelöscht wird, ist die Beweisführung schwierig.
Die Verteidigung
Sie sind Influencer und sehen sich mit dem Vorwurf der Steuerhinterziehung konfrontiert? Sie sind unsicher, ob Sie ihren Erklärungspflichten genügt haben und möchten sich über die Möglichkeiten einer Selbstanzeige beraten lassen? Sprechen Sie uns gerne an und legen Sie Ihre Verteidigung in unsere Hände!
Ihre Strafverteidiger von KRAFT. Rechtsanwälte aus Mönchengladbach
Wussten Sie eigentlich, dass… der Account mit den meisten Followern bei Instagram das Unternehmen Instagram selbst ist? Mit rund 690 Mio. Followern steht es auf Platz 1 des Rankings, gefolgt von Christiano Ronaldo mit rund 660 Mio. und Lionel Messi mit rund 505 Mio. Followern. Bei TikTok steht Khabane „Khaby“ Lame auf Platz 1 des Rankings mit rund 162 Mio. Menschen, die ihm folgen – TikTok mit rund 90 Mio. Followern aber „nur“ auf Rang 5.