Steuerhinterziehung im Urlaub

11. Juli 2025

Steuerhinterziehung im Urlaub

Die Reisezeit steht vor der Tür. Wir erläutern, was Reisende bei der Ein- und Ausfuhr von Reisemitbringseln beachten müssen, um nicht in das Visier des Zolls zu geraten und keine Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung zu riskieren.

Reisende dürfen bei der Einreise oder Rückkehr aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten oder aus steuerlichen Sondergebieten (z.B. die ABC-Inseln oder die Kanarischen Inseln) unter bestimmten Voraussetzungen Waren in Form von Souvenirs bzw. Reisemitbringseln einfuhrabgabenfrei nach Deutschland einführen.

Voraussetzungen

Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass der Reisende die betreffenden Waren mit sich führt und dass sie für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind.

Einfuhrabgabenfreiheit kommt daher von vorneherein mangels mit-sich-Führens nicht in Betracht, wenn das Reisegepäck unabhängig von dem Transportmittel des Reisenden transportiert wird, also etwa voraus- oder nachgesandt oder als Frachtsendung aufgegeben wird.

Für den persönlichen Gebrauch ist ein Souvenir auch dann bestimmt, wenn es für den persönlichen Gebrauch eines Haushaltsangehörigen des Reisenden oder als Geschenk dienen soll. Keinesfalls erfüllt hingegen ein entgeltliches oder gewerbliches Mitbringen von Waren die Voraussetzungen des persönlichen Gebrauchs.

Wertgrenzen

Über diese Voraussetzungen hinaus sind die geltenden Mengen- und Wertgrenzen zu beachten.

Dabei gilt grundsätzlich eine Wertgrenze von 300 Euro Warenwert, wobei diese bei Flug- und Seereisenden mit 430 Euro über dieser allgemeinen Wertgrenze liegt. Für Reisende unter 15 Jahren liegt die Grenze mit 175 Euro hingegen deutlich niedriger. Bei der Bestimmung des Warenwerts ist die ausländische Umsatzsteuer zu berücksichtigen. Eine Addition der Wertgrenzen mehrerer Personen findet nicht statt.

Werden diese Freigrenzen überschritten, so sind Einfuhrabgaben zu entrichten.

Mengengrenzen

Unabhängig von den angeführten Wertgrenzen, gelten für bestimmte Produkte auch beachtliche Mengengrenzen. Dies betrifft insbesondere Tabakwaren, alkoholhaltige Getränke, Arzneimittel und Kraftstoffe. So ist etwa die Mitnahme von Zigaretten auf 200 Stück sowie die von Zigarren auf 50 Stück begrenzt. Bei Alkohol liegen die Grenzen etwa für Weine bei 4 Litern, für Bier bei 16 Litern sowie bei Spirituosen – abhängig vom Alkoholgehalt kleiner oder größer 22 % – bei 1 oder 2 Litern.

Für die Mengengrenzen gilt ebenso wie für die Wertgrenzen: Werden sie überschritten, so sind Einfuhrabgaben zu entrichten.

Achtung: Für bestimmte Warengruppen gelten darüber hinaus vollständige Einfuhrverbote oder jedenfalls Einfuhrbeschränkungen.

Empfehlung für Reisegepäck: Erwerbsnachweis

Nicht unter die Freigrenzen fällt dabei Reisegepäck, das nur vorübergehend aus- und dann wieder eingeführt wird. Aber Achtung: Die Beweislast dafür, dass die Ware nicht erst im Urlaub gekauft, sondern bereits bei der Hinreise lediglich zur vorübergehenden Ausfuhr mitgeführt wurde, liegt beim Reisenden. Insoweit ist zu empfehlen, für werthaltige Reisestücke, einen Nachweis über den Erwerb im EU-Raum bei sich zu führen. Hierfür können im Einzelfall bereits Bestellbestätigungen im E-Mail-Postfach oder Fotos der Rechnungen auf dem Smartphone ausreichen. Gegebenenfalls kann sich auch die Einholung einer sogenannten Nämlichkeitsbescheinigung vor Reiseantritt anbieten. Hierbei handelt es sich um ein vom Zoll auf Antrag ausgestelltes Dokument, das die Identität eines aus- mit einem eingeführten Gegenstand bestätigt.

Steuererklärung am Flughafen oder bei Grenzübertritt

Nutzen Reisende am Flughafen oder bei sonstigen Grenzübertritten die „Grüne Markierung“, so liegt hierin anerkanntermaßen die steuerrechtlich relevante Erklärung, keine abgabenpflichtigen Waren bei sich zu führen. Insoweit kann die Empfehlung nur lauten, sich vor Reiseantritt darüber zu informieren, ob für das Gepäck tatsächlich die Voraussetzungen einer Abgabenfreiheit vorliegen oder aber die Freigrenzen überschritten werden, mit der Folge, dass auf die Reisemitbringsel Einfuhrabgaben zu entrichten sind. Anderenfalls droht neben der Entrichtung (erhöhter) Abgaben insbesondere auch ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung.

Weitere Informationen und die Verteidigung

Weitere Informationen zu den vorstehenden Themen, insbesondere auch zu den geltenden Freigrenzen, finden Sie stets aktuell auch auf der Homepage des Zolls.

Und falls Sie doch einmal zu viel bei sich geführt und fälschlicherweise erklärt haben sollten, nichts zu verzollen zu haben, stehen wir Ihnen als erfahrene Verteidiger auf dem Gebiet des Steuerstrafrechts gerne zur Verfügung. Sprechen Sie uns an, wir sind auch in der Urlaubszeit durchgehend für Sie erreichbar!

Ihre Strafverteidiger von KRAFT. Rechtsanwälte aus Mönchengladbach

Wussten Sie eigentlich, dass… es in diesem Jahr lediglich acht Tage gibt, an denen in allen 16 Bundesländern gleichzeitig Sommerferien sind? Alle Tage liegen im August. Dennoch wünschen wir bereits jetzt allen Lesern unseres Blogs einen erholsamen Sommerurlaub!

Yvonne Krause
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